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BGH - Entscheidung vom 17.01.2019

X ZR 92/16

Normen:
GG Art. 103

BGH, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen X ZR 92/16

DRsp Nr. 2019/2363

Zurückweisung einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 ;

Gründe

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Die im angegriffenen Beschluss des Senats angeführte Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die Parteien mit den für die Bemessung des Streitwerts maßgeblichen Umständen regelmäßig am besten vertraut sind und deshalb ihren Angaben zu diesen Umständen, sowie sie nicht erkennbar unzutreffend sind, maßgebliche Bedeutung zukommt. Sind solche Angaben in einem frühen Stadium des Verfahrens gemacht worden, in dem die Erfolgsaussichten in der Regel schwer einzuschätzen sind, kann sich eine Partei hiervon zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne nachvollziehbare Begründung lösen. Diese Erwägungen sind nicht auf Angaben im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Sie betreffen auch nicht nur eigene Angaben, sondern auch das Einverständnis mit Angaben der Gegenseite (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11 Rn. 1) oder einem Vorschlag des Gerichts zur Bemessung des Streitwerts, der sich an Angaben der Parteien zu den maßgeblichen Umständen orientiert.

Die Ausführungen zur Begründung der Gegenvorstellung sind nicht geeignet, die Feststellung des Senats im angefochtenen Beschluss in Zweifel zu ziehen, wonach sich aus dem späteren Vortrag der Beklagten keine substantiellen Änderungen hinsichtlich der für die Streitwertbemessung maßgeblichen Umstände ergeben haben. Dass die Informationen über mögliche Schadensersatzansprüche zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte dem vom Patentgericht vorgeschlagenen Streitwert zugestimmt hat, nur der Größenordnung nach vorlagen, jedoch noch nicht exakt und zuverlässig waren, ist insoweit unerheblich.

Vorinstanz: BPatG, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ni 31/14