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BGH - Entscheidung vom 18.06.2019

VIII ZB 93/18

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 93/18

DRsp Nr. 2019/9464

Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshof

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Landgericht Baden-Baden wies mit Beschluss vom 12. September 2018 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern vom 27. August 2018, mit welchem der Antrag der Klägerin auf Verkürzung der dem Beklagten gesetzten Klageerwiderungsfrist abgelehnt wurde, zurück. Die hiergegen eingelegte und nach Belehrung aufrechterhaltene Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde durch Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 als unzulässig verworfen. Gegen den hiernach erfolgten Kostenansatz hat die Klägerin Erinnerung eingelegt.

II.

Die zulässige Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt die Klägerin nicht vor. Sie beruft sich lediglich darauf, ihr sei "die richterliche Unterschrift verweigert" worden, so dass es sich um einen Entwurf handele, den sie nicht bereit sei zu zahlen.

Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben.

III.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Achern, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 77/18
Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 55/18