Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.05.2019

V ZR 202/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen V ZR 202/18

DRsp Nr. 2019/8851

Zurückweisung einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.236.117 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Auf die von dem Berufungsgericht verneinte und von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der Verkehrswert des Grundstücks als Grundlage für die Ermittlung der von der öffentlichen Hand mit dem Verbilligungsabschlag gewährten Subvention der kaufvertraglichen Vereinbarung zugänglich ist, kommt es vorliegend nicht an. Jedenfalls wenn der tatsächliche Verkehrswert von dem Wert, von dem die Kaufvertragsparteien ausgegangen sind, in ganz erheblichem Maß abweicht - (hier: 35 DM/m2 statt 140 DM/m2) -, steht der Nachforderung des (tatsächlich nicht gewährten) "Verbilligungsabschlages" das die öffentliche Hand bei Verträgen dieser Art nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts treffende Übermaßverbot (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 9) entgegen.

Vorinstanz: LG Schwerin, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 539/08
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 98/13