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BGH - Entscheidung vom 18.09.2019

2 StR 101/18

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 2 StR 101/18

DRsp Nr. 2019/15876

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 20. August 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 11. September 2019 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO ).

II.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 29.03.2017