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BGH - Entscheidung vom 20.02.2019

5 StR 454/18

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 454/18

DRsp Nr. 2019/4239

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Februar 2018 durch Beschluss vom 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Rüge nach § 356a StPO .

Diese ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen.

Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 06.02.2018