BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen III ZR 67/18
Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO ) gegen das Urteil des Senats vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Normenkette:
ZPO § 321a;Gründe
Der Senat hat das in der Begründung der Rüge in Bezug genommene Vorbringen in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Beratung eingehend geprüft und berücksichtigt.
Insoweit wird unter anderem auf die Randnummern 28 und 35 des Senatsurteils verwiesen. In Randnummer 35 hat der Senat insbesondere ausgeführt, dass die Frage, ob ein schadensersatzpflichtiger Konventionsverstoß im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK vorliegt, ungeachtet der unionsrechtlichen Lage nach der autonom auszulegenden Europäischen Menschenrechtskonvention zu beurteilen ist.
Dass der Senat nicht zu den vom Kläger gewünschten Ergebnissen gelangt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG .