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BGH - Entscheidung vom 13.02.2019

I ZR 112/17

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen I ZR 112/17

DRsp Nr. 2019/3173

Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 20. Dezember 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 20. Dezember 2018 ( I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II) nicht verletzt.

1. Die Beklagte rügt, der Senat habe ihren umfangreichen Vortrag zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu staatlichem Informationshandeln nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in gebotener Weise berücksichtigt.

2. Die Gehörsrüge der Beklagten ist unbegründet.

a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt den Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).

b) Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als nicht hinreichend berücksichtigt gerügten Vortrag befasst. Er hat anerkannt, dass die Kompetenz zur Staatsleitung als integralen Bestandteil die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit einschließt (Rn. 24) und danach Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, namentlich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 LV BW finden (Rn. 25). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Informationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen hat der Senat jedoch anders als die Beklagte keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit über alle nichtamtlichen Themen herleiten können (Rn. 39 unter Hinweis auf BVerfGE 105, 252 , 269 [juris Rn. 54]; 105, 279, 302 [juris Rn. 75]). Diese abweichende rechtliche Bewertung stellt indes keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 17/16
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 160/16