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BGH - Entscheidung vom 07.02.2019

1 StR 462/18

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 1 StR 462/18

DRsp Nr. 2019/3093

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Februar 2018 mit Beschluss vom 22. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird vom Verurteilten nicht aufgezeigt. Die Revisionsbegründungsschriften des Verurteilten, insbesondere die vom 8. Juni 2018 waren ebenso wie seine Stellungnahmen vom 5. Oktober 2018 und vom 6. November 2018 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Gegenstand der Senatsberatung. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 01.02.2018