Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.05.2019

AnwZ (Brfg) 31/17

Normen:
BRAO § 7 Nr. 8
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1
BRAO § 46 Abs. 3
BRAO § 46a

Fundstellen:
NJW-RR 2019, 879

BGH, Urteil vom 06.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 31/17

DRsp Nr. 2019/8587

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis (hier: Angestellter im öffentlichen Dienst)

Ein Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist. Dies gilt auch für Syndikusrechtsanwälte, wobei ein Syndikusrechtsanwalt, der für seinen Arbeitgeber nichtanwaltlich und anwaltlich tätig wird, nicht die Seiten wechselt und keine unterschiedlichen Interessen vertritt.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 8 ; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 3 ; BRAO § 46a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin. Die Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Seit dem 16. Juni 2006 ist sie im Rechtsamt des Landkreises D. tätig. Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2016 wurden ihr die Aufgaben einer Syndikusrechtsanwältin zugewiesen. Am 14. März 2016 beantragte sie die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und trat dem Antrag entgegen. Mit Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 wurde die Beigeladene für ihre näher bezeichnete Tätigkeit beim Landkreis als Syndikusrechtsanwältin zugelassen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Zulassungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Die Tätigkeit der Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BRAO . Die Beigeladene arbeite auch nicht fachlich unabhängig. Ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst stehe einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin entgegen. Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben den angefochtenen Bescheid verteidigt.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist zusätzlich auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO . Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. März 2017 den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 2 , 3 VwGO ). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Zulassungsbescheid vom 6. Oktober 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

I.

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheides bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist er inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 37 Abs. 1 VwVfG ).

1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richten sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 26/17, juris Rn. 6 mwN; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 9). Der Zulassungsbescheid hatte die Vorgaben der §§ 46 ff. BRAO für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin umzusetzen. Die Zulassung bezieht sich, wie sich aus § 46 Abs. 1 BRAO ergibt, auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis muss den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO genügen. Entspricht die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen nicht oder nicht mehr, ist die Zulassung zu widerrufen (§ 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO ; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 14). Werden nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. Daraus folgt, dass der Zulassungsbescheid das Arbeitsverhältnis und die von ihm umfassten Tätigkeiten, auf welche sich die Zulassung bezieht, so genau bezeichnen muss, dass nachträgliche Veränderungen, die einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung oder aber deren Widerruf erfordern, erkennbar sind. Die Zulassung bindet überdies gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO den Träger der Rentenversicherung bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 3 SGB VI . Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Diese muss sich folglich aus dem Zulassungsbescheid ergeben.

2. Der angefochtene Bescheid lässt die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin für die Tätigkeit "als Syndikusrechtsanwältin bei dem Landkreis D. aufgrund der Arbeitsverträge vom 16.06.2006, 25.09.2006, 01.12.2006, 05.03.2007, 18.06.2007, 06.12.2007 sowie der Ergänzungsvereinbarung vom 21.01.2016, den Bescheinigungen des Landkreises vom 08.03. und 17.06.2016 und der Tätigkeitsbeschreibung vom 04./08.03.2016" zu. Die in Bezug genommenen Unterlagen lagen allen Beteiligten vor. Insbesondere die Tätigkeitsbeschreibung vom 4. / 8. März 2016 weist die wesentlichen Tätigkeiten aus, welche der Beigeladenen übertragen worden sind. Damit ist die Tätigkeit der Beigeladenen, für welchen sie die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erhält, hinreichend bestimmt beschrieben.

3. Die Klägerin hält die Bezugnahme für unzureichend, weil auf die Anlagen verwiesen werde, ohne dabei klarzustellen, um welche Textpassagen es im Einzelnen gehe. Eine derartige Klarstellung ist jedoch entbehrlich. Die Tätigkeitsbeschreibung konnte nur insgesamt in Bezug genommen werden, ebenso der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2016, in welchem die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Beigeladene die ihr übertragene Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. Gleiches gilt für die Bescheinigung vom 8. März 2016, welche ebenfalls die fachliche Unabhängigkeit betrifft. Die zweite Bescheinigung vom 8. März 2016 gehört ersichtlich nicht zum Verfahren der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin, weil sie die Ausübung des Anwaltsberufs betrifft. Die genannten Arbeitsverträge enthalten teils überholte Bestimmungen zur Befristung des Arbeitsverhältnisses und zum Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Unklarheiten darüber, welche Regelungen im Zeitpunkt der Zulassung galten, folgen daraus jedoch nicht.

II.

Der Zulassungsbescheid ist auch in der Sache rechtmäßig. Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung der Beigeladenen lagen im Zeitpunkt der Zulassung vor.

1. Die Beigeladene erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft. Sie hat die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt (§ 4 BRAO ).

2. Es gibt kein Zulassungshindernis gemäß § 7 BRAO . Die Beigeladene ist keine Beamtin (vgl. § 7 Nr. 10 BRAO ), sondern Angestellte im öffentlichen Dienst. Sie übt auch keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf einer Syndikusrechtsanwältin, insbesondere ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden kann (§ 7 Nr. 8 BRAO ).

a) Das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO kann auch einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 25 ff. mwN; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 20).

b) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517 ) hatte der Senat das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO ebenso wie den gleichlautenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ausschließlich im Zusammenhang mit einem Zweitberuf zu prüfen, welchen der Bewerber oder Rechtsanwalt neben der Rechtsanwaltstätigkeit ausübte. Das Zulassungshindernis und der Widerrufsgrund des mit der Anwaltstätigkeit unvereinbaren Zweitberufs schützen das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes getrennt bleiben. Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1 , 3 Abs. 1 , § 43a Abs. 1 BRAO ) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat. Das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann ohne konkreten Interessenkonflikt allein wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Insbesondere darf bei den Rechtsuchenden nicht die Vorstellung entstehen, dass der Rechtsanwalt wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewirken kann als andere Rechtsanwälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 1009, 1359 Rn. 8 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14).

c) Auf die Zulassung und den Widerruf einer Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46a BRAO lassen sich diese Überlegungen nicht übertragen. Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, aaO Rn. 31 ff.; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO Rn. 17 ff.; Beschluss vom 13. November 2018 - AnwZ (Brfg) 35/18, NJW-RR 2019, 173 Rn. 9 f.)

aa) Die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts lässt sich nicht von seinem Arbeitsverhältnis trennen. Sie betrifft gerade die anwaltliche Beratung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Die Frage eines zulässigen Zweitberufs kann sich damit nicht stellen, sofern der Syndikusrechtsanwalt sich nicht - was gegebenenfalls gesondert anhand der allgemeinen Zulassungsbestimmungen zu prüfen ist - zusätzlich als selbständiger Rechtsanwalt oder als Angestellter eines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 1 BRAO niederlässt.

bb) Der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt ist - auch in den Augen der Öffentlichkeit - nicht von seinem Arbeitgeber unabhängig. Tritt er - etwa bei Vertragsverhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für seinen Arbeitgeber auf, wird er als Repräsentant der Behörde wahrgenommen. Die aufgrund des Arbeitsvertrages vorhandene Bindung des Syndikusanwalts an einen Hoheitsträger gefährdet den nach wie vor geltenden Grundsatz der freien Advokatur jedoch deshalb nicht, weil der Syndikusanwalt als solcher ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht für andere Mandanten, deren Mandatsverhältnis unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu bleiben hat. Seit der Begriff des Syndikusrechtsanwalts in § 46 Abs. 2 BRAO gesetzlich definiert ist und seit der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO verpflichtet ist, seine anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben, können auch in der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt. Aus demselben Grund kann der Syndikusanwalt nicht gegenüber potentiellen Mandanten den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für sie erreichen als andere Anwälte. Andere Mandanten als seinen Arbeitgeber hat der Syndikusrechtsanwalt als solcher nicht.

cc) Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, aaO Rn. 43 ff.; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO Rn. 22 ff.; Beschluss vom 13. November 2018 - AnwZ (Brfg) 35/18, aaO Rn. 6).

(1) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrechtsanwalts allgemein ausschließt. Nach § 46 Abs. 2 BRAO steht die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt den Angestellten von "Personen oder Gesellschaften" offen. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen und nicht zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die amtliche Begründung des Entwurfs zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 16. Juni 2015 spricht zwar durchgehend von "Unternehmensjuristen" und von der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen (etwa BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Im Gesetzestext selbst wird jedoch nicht der Begriff "Unternehmen" verwandt, sondern derjenige der "Personen oder Gesellschaften" (§ 46 Abs. 2 BRAO ). Dass juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gemeint sind, folgt insbesondere aus der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO . Diese ermöglicht die Zulassung von Verbandssyndikusrechtsanwälten, die erlaubten Rechtsdienstleistungen ihrer Arbeitgeber (Vereinigungen oder Gewerkschaften) gegenüber deren Mitgliedern erbringen, und verweist hierzu auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG . In der amtlichen Begründung heißt es dazu, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufskammern sollten hiermit ebenso erfasst werden wie die privatrechtlich organisierten Wohlfahrtsverbände der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 zu § 46 Abs. 5 BRAO -E).

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Beigeladenen im öffentlichen Dienst nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO . Nach dieser Vorschrift darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist. Sie gilt, wie sich aus § 46c Abs. 1 BRAO ergibt, auch für Syndikusrechtsanwälte. Ihre Voraussetzungen sind jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn ein Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. Sämtliche Tatbestände des § 45 BRAO setzen einen Funktionswandel voraus. Der Anwalt soll keine Mandate in einer Angelegenheit übernehmen, mit der er früher in anderer Funktion beruflich befasst war. Ebenso ist ihm untersagt, eine Angelegenheit, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, später in anderer Funktion zu betreiben (BT-Drucks. 12/4993, S. 29 zu § 45 BRAO ). Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll verhindern, dass dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden, und so das Vertrauen in die Rechtspflege schützen (BT-Drucks. 12/4993, S. 29; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10, WM 2010, 2374 Rn. 10). Ein Syndikusrechtsanwalt, der für seinen Arbeitgeber nichtanwaltlich und anwaltlich tätig wird, wechselt nicht die Seiten und vertritt keine unterschiedlichen Interessen. Es besteht nicht einmal die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision.

dd) Die Beigeladene nimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr.

(1) Soweit sie den Landkreis vor dem Verwaltungsgericht vertritt, handelt sie nicht hoheitlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies auch dann, wenn sie einen gerichtlichen Vergleich schließt oder einem Vergleichsvorschlag des Gerichts zustimmt (§ 106 VwGO ), welcher den Landkreis unmittelbar zu einem hoheitlichen Handeln verpflichtet. Ihr Handeln unterscheidet sich in einem solchen Fall nicht von demjenigen jedes anderen zugelassenen Prozessbevollmächtigten.

(2) Auch die Aufgabe einer Vorsitzenden des Anhörungsausschusses nach §§ 7 bis 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung erfordert - anders als im Falle eines Ausschusses, der anstelle der Widerspruchsbehörde handelt - schwerpunktmäßig kein hoheitliches Handeln. Die Beigeladene vertritt insoweit zwar den nach § 10 Abs. 1 HessAGVwGO zuständigen Landrat, trifft aber in der Sache keine Entscheidungen, an welche die Verfahrensbeteiligten gebunden wären. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HessAGVwGO hat der Ausschuss (nur) die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern und auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hinzuwirken. Dem unentschuldigt nicht erschienenen Widerspruchsführer kann zwar gemäß § 8 HessAGVwGO ein Ordnungsgeld auferlegt werden. Zuständig hierfür sind jedoch die in § 8 Abs. 2 HessAGVwGO genannten Landesbehörden. Außerdem können die Beteiligten, soweit sie über den Gegenstand und die Kosten verfügen können, zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens einen Vergleich schließen, der in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird (§ 12 Abs. 3 HessAGVwGO). Weitere Befugnisse hat der Ausschuss jedoch nicht. Das wesentliche Ergebnis der Anhörung ist gemäß § 12 Abs. 2 HessAGVwGO zu protokollieren und mit einem Vorschlag des Ausschusses der Behörde vorzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen oder seine Vornahme abgelehnt hat. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Anhörungsverfahren nach den §§ 7 bis 12 HessAGVwGO nicht Teil des Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO . Ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens (VGH Kassel, NJW 1987, 1096 , 1097; NVwZ-RR 2002, 318 ; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. September 2016 - 6 K 564/14.WI, juris Rn. 31).

(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Rechtsgutachten und mündliche oder schriftliche Beratungen nicht die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 BRAO . Die Beigeladene ist Angehörige des öffentlichen Dienstes, dem Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Gewalt überträgt. Gleichwohl ist, wie gezeigt, nicht jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausgeschlossen. Ob eine Zulassung erfolgen kann, erfordert vielmehr eine Einzelfallprüfung, welche der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht wird. Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit hat die Beigeladene (nur) mit den jeweils zur Entscheidung und zur Umsetzung der Entscheidung berufenen Stellen innerhalb der Verwaltung des Landkreises zu tun. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen eines externen Beraters, der aufgrund eines privatrechtlichen Auftrags ein Rechtsgutachten erstattet.

3. Die Tätigkeit der Beigeladenen entspricht schließlich auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO .

a) Die Beigeladene ist Angestellte des Landkreises D. , eines nichtanwaltlichen Arbeitgebers, der als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ). Zu ihren Aufgaben gehört, wie § 46 Abs. 3 BRAO es verlangt, die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhaltes sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat sowie die Gestaltung von Rechtsverhältnissen insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen und die Verwirklichung von Rechten. Sie hat auch die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beigeladene auch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig.

aa) Gemäß § 46 Abs. 3 und 4 BRAO muss der Syndikusanwalt die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses obliegenden Tätigkeiten fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung ist der Syndikusanwalt in erster Linie den Pflichten der Bundesrechtsanwaltsordnung unterworfen, hinter denen die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers zurückzustehen haben (BT-Drucks. 18/5201, S. 26 zu § 46 Abs. 2 BRAO -E).

bb) Die fachliche Unabhängigkeit ist rechtlich gewährleistet. Mit Nachtragsvereinbarung vom 21. Januar 2016 haben die Beigeladene und ihr Arbeitgeber vereinbart, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. Die Beigeladene hat ferner eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 8. März 2016 nämlichen Inhalts vorgelegt. Der Anwaltsgerichtshof vermochte keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der genannte Nachtrag zum Arbeitsvertrag tatsächlich nicht umgesetzt wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht.

cc) Die Klägerin bezweifelt die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen deshalb, weil der Landkreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde Teil der unmittelbaren Landesverwaltung und als kommunale Gebietskörperschaft Teil der mittelbaren Landesverwaltung ist. Als Teil der unmittelbaren Landesverwaltung unterliege die Beigeladene der staatlichen Fach- und Rechtsaufsicht und habe Weisungen zu befolgen. Als Teil der mittelbaren Landesverwaltung unterliege sie jedenfalls der Rechtsaufsicht.

Diese Bedenken sind unberechtigt. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei der Prüfung der fachlichen Unabhängigkeit eines Bewerbers gemäß § 46 Abs. 3 und 4 BRAO nach der Rechtsnatur der Regelungen zu unterscheiden, welche dieser zu beachten hat. Auf die anwaltliche Tätigkeit bezogene Weisungen des Arbeitgebers im Einzelfall oder in der Form von betriebsinternen Regelungen können einer Zulassung entgegenstehen. Unschädlich sind demgegenüber Regeln, die nicht als Weisungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgen und an die der Arbeitgeber auch im Verhältnis zu Dritten gebunden ist. Sowohl das Gesetzesrecht als auch vertragliche Bestimmungen können die für ein Rechtsverhältnis maßgebliche Rechtslage umfassend und detailreich regeln mit der Folge, dass für den Bearbeiter bei der rechtlichen Beurteilung eines Falles nur ein geringer oder gar kein Spielraum mehr verbleibt. Die fachlich unabhängige Tätigkeit und eigenständige Analyse der in diesen Fällen eindeutigen Rechtslage durch den Syndikusrechtsanwalt wird hierdurch, wie der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt, nicht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 33 mwN).

Soweit die Beigeladene im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit also Weisungen im Rahmen der Fach- oder Rechtsaufsicht zu berücksichtigen hat, ändert dies nichts an ihrer fachlichen Unabhängigkeit und ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Arbeitgeberin. Fachliche und rechtliche Vorgaben, welche der Landkreis als Teil der mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung einzuhalten hat, müsste auch ein Rechtsanwalt in seine Beratungstätigkeit einbeziehen, der aufgrund eines Anwaltsvertrages tätig wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO .

Verkündet am: 6. Mai 2019

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 10/16
Fundstellen
NJW-RR 2019, 879