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BGH - Entscheidung vom 04.10.2019

AnwZ (Brfg) 75/18

Normen:
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 04.10.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 75/18

DRsp Nr. 2019/15841

Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juli 2018 wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 31. Januar 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Mai 2016 wurde er Hauptgeschäftsführer des P. e.V. Unter dem 30. Juli 2016 beantragte er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dem Antrag lagen der Anstellungsvertrag, die Geschäftsordnung des P. e.V., die Ergänzungsabrede zum Anstellungsvertrag betreffend die fachliche Unabhängigkeit sowie eine Tätigkeitsbeschreibung vom 29. Juli 2016 bei. Mit Bescheid vom 20. April 2017 lehnte die Beklagte die Zulassung ab. Auf die Klage des Klägers wurde der ablehnende Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Tätigkeit bei dem P. e.V. als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung, mit welcher sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), insbesondere an der Richtigkeit der Feststellungen, aufgrund derer der Anwaltsgerichtshof zu dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit des Klägers als Hauptgeschäftsführer des P. e.V. sei anwaltlich geprägt. Überdies wird zu klären sein, ob Tätigkeiten des Hauptgeschäftsführers eines Interessenverbandes, welche die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung begründen sollen, als anwaltliche Tätigkeiten einzustufen sind. Alle Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht mehr als Hauptgeschäftsführer des P. e.V. tätig zu sein scheint. Nach einer Pressemitteilung des Verbandes vom 26. November 2018 ist die Stelle des Hauptgeschäftsführers mit Wirkung vom 1. Februar 2019 mit einem Diplom-Braumeister besetzt worden.

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO .

IV.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 15/17