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BGH - Entscheidung vom 21.02.2019

IX ZR 190/18

Normen:
ZPO § 524 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen IX ZR 190/18

DRsp Nr. 2019/4241

Zulassung der Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss hinsichtlich Erweiterung des Berufungsangriffs

Die Bestimmung des § 524 Abs. 4 ZPO (Anschlussberufung) ist auf den Fall einer im Berufungsverfahren erstmals erhobenen Widerklage und den Fall einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 2018 wird hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1 zugelassen.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2 wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die weiteren außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens wird auf 22.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. 4 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Betrag von zwanzigtausend Euro.

a) Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.897,43 € nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen. In der Berufungsinstanz hat sie zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagten zur Zahlung von 2.500 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 hat sie jedoch den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.000 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die hierin liegende Erweiterung des Berufungsangriffs war von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt und damit zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 mwN).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der erweiterte Antrag nicht in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung der Berufung gegenstandslos geworden.

aa) Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung des § 524 Abs. 4 ZPO auf den Fall einer im Berufungsverfahren erstmals erhobenen Widerklage (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 ) und den Fall einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2; Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN) entsprechend angewandt.

bb) Auf den hier gegebenen Fall einer zulässigen Erweiterung des Berufungsangriffs lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Der erweiterte Antrag hinderte die Entscheidung im Beschlusswege nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27). Er führte keinen neuen Streitstoff in den Prozess ein, sondern blieb im Rahmen der erstinstanzlichen Beschwer. Der Antrag diente auch nicht dazu, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, die § 522 Abs. 2 ZPO gerade vermeiden will. Die Begründung des Berufungsgerichts hätte für den erweiterten Antrag ebenso gegolten wie für den in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag. Dann aber ist kein Grund ersichtlich, den erweiterten Antrag als gegenstandslos zu behandeln und nicht sachlich zu bescheiden.

2. Begründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1. Im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt auch für das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 236/16
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 824/17