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BGH - Entscheidung vom 22.01.2019

II ZR 179/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen II ZR 179/17

DRsp Nr. 2019/6356

Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits der Parteien

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Nebenintervenientin des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2017 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5, die in diesem Umfang auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat, und die Nebenintervenientin des Beklagten zu 4/5 (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 , 1. Halbsatz ZPO ).

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.500.000 € festgesetzt. Der Streitwert der Feststellungsklage und der Wert der Beschwer sind im Hinblick auf die vom Beklagten behaupteten Gegenforderungen nach dem Betrag festzusetzen, der bei einer Verteilung der um die Gegenforderungen erhöhten Masse für die Forderung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, ZIP 2000, 237 , 238).

Diesen Betrag hat das Berufungsgericht mit 80 % der ursprünglichen Klageforderung angenommen, aber unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte nur in Höhe von 765.868,67 € (eigene) Gegenforderungen der Schuldnerin aus abgetretenem Recht behauptet und allenfalls in diesem Umfang eine Erhöhung der Teilungsmasse möglich ist. Anknüpfend an die Schätzungsgrundlagen des Berufungsgerichts im Übrigen, die von den Beteiligten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht bezweifelt werden, geht der Senat von der Erwartung einer Quote in Höhe von 50 % der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 409 O 107/09
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 168/10