Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.04.2019

IV ZR 216/17

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen IV ZR 216/17

DRsp Nr. 2019/7679

Zulassung der Revision bei Aussicht auf Erfolg

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit sie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten betreffen, tragen der Kläger zu 1 zu 40%, der Kläger zu 2 zu 26%, der Kläger zu 3 zu 29% und die Klägerin zu 4 zu 5%; ihre außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren tragen die Kläger jeweils selbst (§ 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 2 ZPO ).

Streitwert des Revisionsverfahrens: 4.628,98 €

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 12. Dezember 2018. Die Stellungnahme der Kläger vom 7. März 2019 hat dem Senat vorgelegen. Sie gibt keinen Anlass für eine weitere Begründung.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 376/13
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 40/16