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BGH - Entscheidung vom 05.04.2019

AnwZ (Brfg) 79/18

Normen:
BRAO § 46 Abs. 4 S. 2

Fundstellen:
NJW-RR 2019, 829

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 79/18

DRsp Nr. 2019/6982

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Tätigkeit als Rechtsschutzsekretär

Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts hat sich daher zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gilt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wurde im Dezember 2012 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Juli 2013 ist er als Rechtssekretär (jetzt: Rechtsschutzsekretär) bei der D. GmbH angestellt. Die De. lehnte eine auf diese Tätigkeit bezogene Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Über die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden worden. Unter dem 14. Januar 2016 beantragte der Kläger die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Schreiben vom 19. April 2016 beantragte er, das Verfahren ruhend zu stellen, weil seine Arbeitgeberin noch keine abschließende Entscheidung über den Einsatz von Syndikusrechtsanwälten und der damit verbundenen Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte getroffen habe. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers ab. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

1. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

2. Der Anwaltsgerichtshof hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO verneint. Die fachliche Unabhängigkeit des Klägers sei nicht vertraglich gewährleistet. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthalte keine entsprechende Bestimmung. Auf Unterlagen, welche für den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht alten Rechts erstellt worden seien, könne der Kläger sich nicht berufen. Den eigenen Angaben des Klägers zufolge habe seine Arbeitgeberin es abgelehnt, das erforderliche Formular zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu unterzeichnen. Der Kläger und seine Arbeitgeberin hätten sich offensichtlich nicht darüber geeinigt, dass der Kläger seine Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben solle.

3. Demgegenüber meint der Kläger, seine Arbeitgeberin sei arbeitsrechtlich an die Erklärungen gebunden, die sie im Rahmen des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterzeichnet habe. Sie habe bestätigt, dass er als Rechtsanwalt tätig sei. Zudem habe sie auf eine Tätigkeitsbeschreibung vom 2. August 2013 Bezug genommen, nach welcher er selbständig arbeite, inhaltlich an keinerlei Weisungen Dritter gebunden sei, die Verfahren wie ein Rechtsanwalt eigenverantwortlich zu bearbeiten habe und wie ein Anwalt hafte.

Ein den Anforderungen des § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO genügender Arbeitsvertrag ist damit nicht schlüssig dargelegt.

a) Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts hat sich zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gilt. Die Unabhängigkeit muss sowohl Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sein als auch tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden (vgl. die amtliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 29).

b) Dem Kläger ist zuzugeben, dass auch ein Vertrag, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517 ) geschlossen worden ist, den Anforderungen des § 46 BRAO genügen kann. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 26. Juni 2013, der mit Vereinbarung vom 30. Dezember 2014 entfristet worden ist, genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrages wurde der Kläger als Rechtssekretär eingestellt. Die §§ 2 und 3 betreffen die Eingruppierung, die Vergütung, die Arbeitszeit sowie die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. § 4 schreibt für Zusatzvereinbarungen die Schriftform vor. Ein Ausschluss des allgemeinen arbeitsrechtlichen Direktionsrechts des Arbeitgebers oder ein Verbot konkreter Weisungen in Rechtsfragen sieht der Vertrag nicht vor. § 5 des Vertrages verpflichtet den Kläger zudem, bei seiner Tätigkeit die politischen Grund- und Zielvorstellungen des D. , wie sie in der Satzung und den Beschlüssen der Organe des D. zum Ausdruck gelangen, zu beachten.

c) Änderungsvereinbarungen, welche die fachliche Unabhängigkeit des Klägers betrafen, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die Erklärungen, welche die Arbeitgeberin des Klägers im Rahmen des Antragsverfahrens bei der De. vorgelegt hat, waren nicht dazu bestimmt und auch nicht geeignet, den Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2013 zu ändern. Eine Vertragsänderung bedarf übereinstimmender Willenserklärungen der vertragsschließenden Parteien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 17). Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band I, S. 126). Die Erklärungen der Arbeitgeberin des Klägers enthalten die Beschreibung eines vermeintlichen oder wirklichen Zustandes, sollten aber nach ihrem Wortlaut und ihrer Bestimmung zur Vorlage in einem Verwaltungsverfahren ersichtlich keine Rechtsänderung herbeiführen.

4. Der Kläger beruft sich weiter auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 25. Juli 2016, welche auf Anforderung der Beklagten zur Vorlage bei dieser erstellt worden sei und die Unterschrift eines Prokuristen der Arbeitgeberin des Klägers trage. Auch hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Vertrag, der den Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2013 abändern sollte. Wie schon die Überschrift "Tätigkeitsbeschreibung eines/r Rechtssekretärs/in bei der D. GmbH" zeigt, ging es nur um die Beschreibung der Tätigkeit des Klägers, nicht um eine Rechtsänderung. Ausweislich des Anschreibens des Klägers vom 26. Juli 2016 und des Bezugsschreibens der Beklagten vom 14. Juli 2016 wurde die Tätigkeitsbeschreibung überdies zur Vorlage in dem bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen B geführten Verfahren betreffend die Nebentätigkeit des Klägers als Rechtssekretär gefertigt, betraf also ebenso wie die Erklärung der Arbeitgeberin vom 9. Mai 2016 die Frage, ob die Tätigkeit als Rechtssekretär mit derjenigen eines Rechtsanwalts vereinbar ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ). Zur Einreichung im Rahmen des Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (Aktenzeichen der Beklagten: B ) war die Tätigkeitsbeschreibung vom 25. Juli 2016 danach nicht bestimmt. Der Kläger selbst hat sie nicht als Änderung seines Arbeitsvertrages verstanden. Er hat noch mit Schreiben vom 28. Juni 2017 mitgeteilt, dass seine Arbeitgeberin das für den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vorgesehene Formular nicht unterzeichnen werde. Auf die Frage, welche Stellung der Unterzeichner der Tätigkeitsbeschreibung bei der Arbeitgeberin des Klägers innehatte, kommt es nicht an.

5. Der Kläger meint schließlich, seine Arbeitgeberin verhalte sich rechtswidrig. Den Arbeitgeber treffe eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, einem Dritten gegenüber Tatsachen zu bestätigen oder hiermit verbundene rechtliche Bewertungen abzugeben, um dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, Ansprüche gegen diesen Dritten geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sei dieser Anspruch allerdings durch die Erklärungen im Antragsverfahren vor der De. und durch die Tätigkeitsbeschreibung vom 25. Juli 2016 erfüllt.

a) Das vom Kläger zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts H. vom 30. August 2017 (5 ... , juris) behandelt die Fragen, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderliche Tätigkeitsbeschreibung zu erteilen und eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Das Landesarbeitsgericht H. hat diese Fragen verneint (LAG Hamburg, aaO Rn. 117 ff.). Die Revision des dortigen Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg (BAG, NZA 2019, 161 ). Die dortige Arbeitgeberin, die wie die Arbeitgeberin des hiesigen Klägers Rechtsberatung und Prozessvertretung für Gewerkschaftsmitglieder anbietet, hatte entschieden, grundsätzlich keine Zulassungen der Rechtsschutzsekretäre zum Syndikusrechtsanwalt zu unterstützen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts konnte sie nicht zu unzutreffenden Tatsachenbehauptungen gezwungen werden. Einer vertraglich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit stand unter anderem die Pflicht des dortigen Klägers entgegen, bei seiner Tätigkeit die politischen Grund- und Zielvorstellungen des D. , wie sie in der Satzung und den Beschlüssen der Organe des D. zum Ausdruck gelangen, zu beachten (BAG, aaO Rn. 38).

b) Die vom Kläger behauptete Pflicht seiner Arbeitgeberin, ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO zu bestätigen, besteht nicht, weil diese Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt sind. Der Arbeitsvertrag des Klägers sieht keine fachliche Unabhängigkeit des Klägers und keinen Verzicht der Arbeitgeberin auf ihr Weisungsrecht vor. Die vom Kläger in Bezug genommenen, zur Vorlage in anderen Verfahren bestimmten Erklärungen der Arbeitgeberin haben, wie gezeigt, nicht zu einer Änderung des Arbeitsvertrages vom 26. Juni 2013 geführt.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt.

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 30/17
Fundstellen
NJW-RR 2019, 829