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BGH - Entscheidung vom 23.05.2019

AnwSt (B) 4/19

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 4/19

DRsp Nr. 2019/9258

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Vorinstanz: AnwG Köln, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 55/17
Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 11/18