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BGH - Entscheidung vom 17.04.2019

AnwSt (B) 11/18

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 11/18

DRsp Nr. 2019/7662

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2015 (AnwZ (Brfg) 24/14, NJW 2015, 3241 Rn. 29) geklärt. Im Übrigen macht der Rechtsanwalt hinsichtlich der Anwendung des § 12 BORA lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, die grundsätzlich zu klärende Fragen nicht aufwirft.

Vorinstanz: AnwG München, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 30/17
Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH II 3 3/18