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BGH - Entscheidung vom 05.09.2019

3 StR 306/19

Normen:
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4
BGB § 288 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 3 StR 306/19

DRsp Nr. 2019/14768

Zahlungsanspruch eines Adhäsionsklägers auf Verzugszinsen aus dem zuerkannten Schadenersatzanspruch ab dem Tag nach dem Schadensereignis i.R.e. schweren räuberischen Erpressung

Der Adhäsions- und Nebenkläger hat einen Anspruch auf Verzugszinsen aus einem zuerkannten Schadenersatzanspruch. Der Anklagte kann auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Der Zinsbeginn ist nicht der Tag des Schadensereignisses, sondern der Tag, der diesem folgt.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Februar 2019 in Ziffer 2 zum Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten verurteilt werden, an den Adhäsionskläger Gü. , , 27.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 21.500 € ab dem 7. Juli 2018 und aus einem Betrag in Höhe von 6.000 € ab dem 5. Februar 2019 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zins- und Schmerzensgeldanspruch abgesehen.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger und den Nebenklägern im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 288 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten C. wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen den Angeklagten C. in Rumänien vollzogene Auslieferungshaft hat es auf die Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet. Ferner hat die Strafkammer die Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger Gü. 27.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 21.500 € ab dem 6. Juli 2018 und aus einem Betrag in Höhe von 6.000 € ab dem 1. Februar 2019 als Gesamtschuldner zu zahlen. Es hat überdies festgestellt, dass es sich bei den Ansprüchen des Adhäsionsklägers um solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, und den ausgeurteilten Zahlungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit den jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Der Adhäsions- und Nebenkläger hat Anspruch auf Verzugszinsen aus dem rechtsfehlerfrei zuerkannten Schadenersatzanspruch in Höhe von 21.500 € gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 , § 288 Abs. 1 BGB , § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem Schadensereignis, mithin ab dem 7. Juli 2018. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagten betreffend den Schadenersatzanspruch auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in Verzug geraten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 190/08, NStZ 2009, 109 ; BeckOK BGB/Lorenz, § 286 Rn. 38). Indes ist hier der Zinsbeginn entgegen dem Urteil der Strafkammer nicht der Tag des Schadensereignisses, sondern der Tag, der diesem folgt (BeckOK BGB/Lorenz, § 288 Rn. 7).

Soweit der Generalbundesanwalt in seinem geänderten Antrag vom 1. August 2019 davon ausgegangen ist, der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 849 , 246 BGB , und infolgedessen beantragt hat, die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts dahin zu ändern, dass Zinsen aus dem Schadenersatzanspruch lediglich in Höhe von "4 Prozentpunkten" geschuldet sind, steht dieser Teilaufhebungsantrag einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (siehe BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90 ; vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, juris Rn. 4; vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5 jew. mwN).

Aus dem des Weiteren rechtsfehlerfrei zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 6.000 € hat der Adhäsions- und Nebenkläger Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO , § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 ). Rechtshängigkeit ist vorliegend erst mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2019 eingetreten, sodass Prozesszinsen ab dem 5. Februar 2019 zu zahlen sind. Auf die durch die Angeklagten erhobenen Revisionen war die Adhäsionsantragstellung des Verletzten als Verfahrensvoraussetzung für den Ausspruch über die Entschädigung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, juris Rn. 2). Ein Eingang des auf den 1. Februar 2019 datierenden Antrags bei Gericht vor dem 4. Februar 2019 ergibt sich aus den Akten nicht. Somit ist die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs erst durch mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung am 4. Februar 2019 eingetreten.

Soweit es das Landgericht mit Blick darauf, dass der Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 € gefordert, es jedoch lediglich 6.000 € zugesprochen hat, versäumt hat, insofern von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen, hat der Senat dies nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 4 StR 531/18, juris Rn. 2 mwN).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 12.02.2019