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BGH - Entscheidung vom 23.01.2019

2 StR 499/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 2 StR 499/18

DRsp Nr. 2019/6359

Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld als Gesamtschuldner an den Geschädigten i.R.e. gefährlichen Körperverletzung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte verurteilt wird, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von 100 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2017 zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18), als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Marburg, vom 21.02.2018