Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.03.2019

XI ZR 44/18

Normen:
BGB § 495 Abs. 2 (Fassung bis 29. Juli 2010)
BGB (in der bis zum 29.07.2010 geltenden Fassung) § 495 Abs. 2
BGB § 355 Abs. 1
BGB § 355 Abs. 2
BGB § 495 Abs. 1
BGB § 495 Abs. 2

Fundstellen:
DB 2019, 1265
DZWIR 2019, 350
MDR 2019, 749
NJW-RR 2019, 867
WM 2019, 864
ZIP 2019, 1006

BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen XI ZR 44/18

DRsp Nr. 2019/6686

Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen; Unzureichende Belehrung über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers; Prüfung des Ablaufs der Widerrufsfrist

Zum Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss eines zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrags.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 185.000 €.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 2 ; BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 495 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten (in dritter Instanz noch) um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten neben anderen, hier nicht mehr streitgegenständlichen Darlehensverträgen am 8. Juli 2010 einen weiteren (Immobiliar-)Darlehensvertrag zur Endnummer -01 über 334.500 € mit einem bis zum 31. Dezember 2021 festen Nominalzinssatz von 3,99% p.a. (effektiv 4,06%). Bei Abschluss des Darlehensvertrags informierte die Beklagte die Kläger über das ihnen zukommende Widerrufsrecht wie folgt:

Zur Sicherung der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 18. August 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Ihre auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht - soweit hier noch von Interesse - die Beklagte zur Rückzahlung von Zins und Tilgung bis zum Widerruf nebst Nutzungsersatz in Höhe von 91.829,90 € verurteilt. Soweit die Kläger Zahlung von weiteren 90.214,56 € nebst Zinsen - Rückgewähr von Leistungen nach Wirksamwerden des Widerrufs - und die Feststellung begehrt haben, der Beklagten stehe ab dem Zugang des Widerrufs vom 18. August 2014 "kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung" zu, hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Ergehe über die Zahlungsklage eine Entscheidung, werde damit zugleich festgestellt, ob der Widerruf erfolgreich gewesen sei oder nicht. Mithin regele das Urteil über den Hauptanspruch die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend, "was zur Unzulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage" führe.

Die Zahlungsklage sei nur insoweit begründet, als die Kläger Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst der Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen verlangten. Soweit sie die Rückgewähr von nach dem Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zahlungen beanspruchten, sei die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger hätten im August 2014 noch wirksam ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags mit der Endnummer -01 gerichteten Willenserklärungen widerrufen können. Die Beklagte habe die Kläger zwar klar und verständlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht informiert. Sie habe aber - entgegen ihrer Zusage in der Widerrufsinformation - keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht. Damit sei die Widerrufsfrist mangels Erteilung aller erforderlichen Angaben nicht in Lauf gesetzt worden.

Freilich stehe den Klägern grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus Leistungskondiktion zu. Die Kläger seien aber "nach § 818 Abs. 3 BGB bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch - im Gegensatz zu dem widerrufsrechtlichen Anspruch - verpflichtet […], eine Saldierung hinsichtlich der auf Seiten der Beklagten bestehenden Gegenansprüche vorzunehmen". "Hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Klageanträge" hätten die Kläger "eine Saldierung noch vorgenommen. Unter Zugrundelegung der dort genannten Beträge" ergebe "sich zugunsten der Beklagten eine zu saldierende Forderung von 269.682,39 €, die die Forderung der Kläger bei weitem" übersteige, "so dass dieser Anspruch der Kläger unbegründet" sei.

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beklagte hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Der von den Klägern in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit sich die Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wenden, Rückgewähransprüche der Beklagten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB seien mit Bereicherungsansprüchen der Kläger zu saldieren, zeigen sie lediglich einen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall auf, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht die die Verpflichtung der Kläger zur Leistung von Zinsen und vertragsgemäßer Tilgung ab Wirksamwerden des Widerrufs leugnende Feststellungsklage für unzulässig erachtet hat (vgl. dagegen Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.).

2. Davon abgesehen wirkten sich bei zutreffender rechtlicher Betrachtung etwaige Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil der Kläger nicht auf das Ergebnis aus, so dass eine Revision der Kläger nach Zulassung zurückzuweisen wäre.

a) Der Senat wäre in einem Revisionsverfahren nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags vom 8. Juli 2010 gerichteten Willenserklärungen im August 2014 wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht hat, soweit es die Beklagte auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 BGB zur Zahlung verurteilt hat, zur Wirksamkeit des Widerrufs nur über eine nicht in Rechtskraft erwachsende Vorfrage erkannt. Dieses Erkenntnis entfaltet im weiteren Rechtsstreit keine Bindungswirkung.

b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger klar und verständlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht unterrichtet. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation klar und verständlich entnehmen.

Klar und verständlich war auch die um Beispiele ergänzte Bezugnahme der Beklagten auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB . Das gilt für die hier relevante Gesetzeslage zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 unbeschadet des Umstands, dass der Zusatz "für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen" vor dem Wort "Angaben" noch nicht in § 492 Abs. 2 BGB eingefügt war. Auch wenn sich der Gesetzgeber insoweit zu einer Ergänzung des Gesetzeswortlauts veranlasst sah (BT-Drucks. 17/1394, S. 14), war schon vor dem 30. Juli 2010 die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen hinreichend klar und verständlich. Mittels der um Beispiele ergänzten Verweisung vermied die Beklagte, die im Übrigen nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren musste (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23 a.E.), eine unübersichtliche und nur schwer durchschaubare Umschreibung der Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist. Eine nicht nur beispielhafte Auflistung hätte dazu geführt, dass den Klägern anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt worden wäre. Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Gestaltungen wie die von der Beklagten gewählte wirksam sind (Senatsurteile vom 22. November 2016, aaO, Rn. 13 ff., vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15, juris Rn. 19 ff.; Senatsbeschluss vom 24. April 2018 - XI ZR 573/17, juris).

Überdies hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977 ) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19). In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13).

Soweit das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 O 164/18, juris) die Verknüpfung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift für unklar hält, hätte der Senat aus mehreren Gründen weder Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG zu unterbreiten, noch von der gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Zum einen findet die Richtlinie 2008/48/EG nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf den (Immobiliar-)Darlehensvertrag der Parteien keine Anwendung. Zum anderen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG offenkundig und ohne dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23). Dem entspricht, dass die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik (Implementation of the Consumer Credit Directive, PE 475.083, 2012, S. 33 f. und S. 36 f.) die deutschen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG und den Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift zwecks Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht als der Richtlinie widersprechend beanstandet hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019, aaO, Rn. 28). Schließlich ist das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019, aaO, Rn. 12 ff., 19).

c) Das Fehlen einer Information zur Aufsichtsbehörde führte anders als vom Berufungsgericht angenommen nicht dazu, dass die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger noch im August 2014 widerruflich waren.

Nach § 495 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 geltenden Fassung (künftig: BGB 2010-I) war die Anwendung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), dem zufolge das Widerrufsrecht "spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss" erlosch, auf Verbraucherdarlehensverträge anwendbar. Die Anwendung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF wurde erst mit Inkrafttreten des § 495 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung ausgeschlossen (BT-Drucks. 17/1394, S. 20, linke Spalte oben). Weil der Darlehensvertrag indessen nach dem 10. Juni 2010 und vor dem 30. Juli 2010 geschlossen wurde und der Gesetzgeber dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts keine Rückwirkung beimaß, blieb es für die Vertragsbeziehungen der Parteien nach den für das intertemporal maßgebliche Recht geltenden allgemeinen Grundsätzen - vgl. Art. 170 EGBGB (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 68) - bei der Anwendung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF. § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF galt in diesem Zeitraum auch, wenn Zusatzvoraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist wie hier auf einer überschießenden vertraglichen Grundlage beruhten.

Aus § 355 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BGB aF, demzufolge abweichend von § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF das Widerrufsrecht nicht erlosch, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden war, folgt nichts anderes: § 495 Abs. 2 BGB 2010-I nahm § 360 BGB aF von einer Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften aus. An die Stelle der deutlichen Widerrufsbelehrung setzte § 495 Abs. 2 BGB 2010-I die Erteilung einer klaren und verständlichen Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung. Da die Beklagte eine klare und verständliche Widerrufsinformation erteilte, waren die Kläger entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über ihr Widerrufsrecht informiert. Damit kam § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF uneingeschränkt zur Anwendung. Folglich erlosch das Widerrufsrecht der Kläger spätestens Anfang Januar 2011 und konnte danach wirksam nicht mehr ausgeübt werden (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 27 f.).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 , § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 218/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 16/16
Fundstellen
DB 2019, 1265
DZWIR 2019, 350
MDR 2019, 749
NJW-RR 2019, 867
WM 2019, 864
ZIP 2019, 1006