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BGH - Entscheidung vom 02.04.2019

XI ZR 4/18

Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 3

BGH, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen XI ZR 4/18

DRsp Nr. 2019/8993

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages; Ingangsetzen der Widerrufsfrist durch die Widerrufsbelehrung; Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers

Entspricht eine Widerrufsbelehrung dem intertemporal maßgeblichen Recht, so kann die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang setzen, die bei Abgabe der Widerrufserklärung abgelaufen war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist; das vorbezeichnete Urteil wird - teilweise zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten und unter vollständiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Februar 2017 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.

Nach persönlicher Beratung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten schlossen die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann im August 2008 auf dem Postweg mit der Beklagten drei in einem Vertragsformular zusammengefasste Darlehensverträge zum einen über 70.000 € und über 72.300 € mit einem jeweils für zwölf Jahre und acht Monate festen Nominalzinssatz von 5,15% p.a. (effektiv 5,27%) und zum anderen über 10.400 € mit einem bis zum 31. August 2018 festen Nominalzinssatz von 6,14% p.a. (effektiv 6,32%). Ein Teil der Darlehensvaluta diente der Ansparung von Bausparverträgen. Als Sicherheit der Beklagten fungierte unter anderem ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Die Klägerin und ihr Ehemann erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens schlossen die Parteien im April 2016 "Aufhebungsvereinbarungen", auf deren Grundlage die Klägerin Aufhebungsentgelte in Höhe von insgesamt 19.275,09 € zahlte.

Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, die Darlehensverträge hätten sich "aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs" vom 22. Juni 2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Klage auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage eingelegt. Die Klägerin hat innerhalb der ihr zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten gesetzten Frist Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, auch eine Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu erreichen. Außerdem hat sie Hilfsanträge unter anderem des Inhalts angekündigt, die Beklagte zur Rückgewähr der Aufhebungsentgelte und zur Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen in Höhe von 4.825,83 € - jeweils nebst Zinsen - zu verurteilen. Diese Anträge hat sie im Verlaufe des Berufungsverfahrens zu Hauptanträgen gemacht. Das Berufungsgericht hat "[a]uf die Berufung der Beklagten" das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es die Beklagte zur Zahlung von 19.274,09 € und weiterer 4.825,83 € nebst Zinsen in etwas reduzierter Höhe verurteilt hat. Im Übrigen hat es "[d]ie weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin" zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge auf (vollständige) Zurückweisung der Anschlussberufung und Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Begründetheit der Berufung ausgeführt:

Die Klägerin habe aus Bereicherungsrecht Anspruch auf die nach Widerruf geleisteten Aufhebungsentgelte. Die Beklagte habe die Klägerin, ohne dass allerdings die Vorschriften über Fernabsatzverträge einschlägig gewesen seien, unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt, so dass der Klägerin noch im Jahr 2015 ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Der Widerruf habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Einen selbständigen Schuldgrund für das Behaltendürfen der Aufhebungsentgelte hätten die Parteien nicht schaffen wollen.

Die Klägerin könne auch Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Zins- und Tilgungsleistungen nach den das Rückgewährschuldverhältnis beherrschenden Grundsätzen verlangen. Zwar habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch teilweise nicht schlüssig vorgetragen, weil sie nicht wie von ihr behauptet ab August 2008, sondern so wie von der Beklagten geltend gemacht erst ab Mai 2009 vertragsgemäße Leistungen erbracht habe. Da sie aber rechnerisch in dem Zeitraum zwischen Mai 2009 und Juli 2015 Anspruch auf Herausgabe "von 8.852,25 € oberhalb der eingeklagten 4.825,83 €" habe, sei "der geltend gemachte Nutzungsersatz der Höhe nach gerechtfertigt". Für die Berechnung sei "auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Basiszinssatz" abzustellen.

Ein Zinsanspruch der Klägerin bestehe nur in geringerer als der geltend gemachten Höhe.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Im Ergebnis ohne Auswirkungen ist allerdings, dass das Berufungsgericht - anders als in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils und in den Urteilsgründen dargestellt - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Abänderung des landgerichtlichen Feststellungsurteils nur auf eine Anschlussberufung der Klägerin aussprechen konnte (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17 ff.) und der Sache nach ausgesprochen hat. Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO und auch im Übrigen zulässig Anschlussberufung eingelegt. Die mit einer zulässig eingelegten Anschlussberufung verfolgten Anträge können auch noch nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden (BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324 , 327 ff. und vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10).

2. Das Berufungsgericht hat - insofern freilich ergebnisrelevant - indessen in der Sache rechtsfehlerhaft erkannt. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.). Die Einwände der Revisionserwiderung geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Widerrufsbelehrung setzte damit die Widerrufsfrist in Gang, die bei Abgabe der Widerrufserklärung abgelaufen war. Mitbesitz der Eheleute als Mitdarlehensnehmer an ihr und dem Vertragsformular genügte (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8). Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung erfüllte die Beklagte auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, wenn sie der Klägerin und ihrem Ehemann - wie vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellt, von der Klägerin mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht angegriffen und durch die Vorlage der Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift dokumentiert - ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin und ihren Ehemann - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - ihre Vertragserklärung dokumentierte (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, - XI ZR 480/16, juris Rn. 18, - XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, - XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und - XI ZR 458/17, juris Rn. 19).

3. Schließlich hat das Berufungsgericht, das der Klägerin nicht schon auf Leistungen ab August 2008 von der Beklagten gezogene Nutzungen zuerkannt, sondern eine eigene Berechnung angestellt und für den Zeitraum ab Mai 2009 damit höhere als von der Klägerin verlangte Nutzungen veranschlagt hat, verkannt, dass es einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO darstellt, wenn das Gericht eine nach seiner Auffassung unschlüssige Forderung des Klägers teilweise durch eine andere, vom Kläger aber nicht geltend gemachte Forderung ersetzt.

Darüber hinaus knüpft die - hier vom Berufungsgericht auf den Abschluss von Immobiliardarlehensverträgen bezogene - Vermutung entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht an "den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Basiszinssatz" an, sondern ist, weil sie normativ spiegelbildlich an die Regelungen anknüpft, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren, wie diese Regelungen variabel (vgl. zu § 288 BGB Palandt/Grüneberg, BGB , 78. Aufl., § 288 Rn. 7). Anderes ergibt sich weder aus dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom 12. Juli 2016 ( XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58) noch aus dem vom Berufungsgericht angeführten Senatsurteil vom 25. April 2017 ( XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 15 ff.) oder dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 ( XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 7). Soweit der Senat bei der Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmersmit Beschluss vom 12. September 2017 ( XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 12) dahin erkannt hat, weil § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den Vertragszins zur Richtgröße mache, bestimme sich der nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB maßgebliche Vergleichswert anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und gegebenenfalls jeweils im Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen, bezog sich dies auf die Sonderregelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB . Diese Ausführungen stehen mit der den Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB betreffenden Vermutung in keinem Zusammenhang.

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat (§ 562 ZPO ). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, erkennt der Senat in der Sache selbst und weist - richtig - die Anschlussberufung der Klägerin insgesamt zurück (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Zugleich stellt der Senat klar, dass die Berufung der Beklagten vollständig erfolgreich und die Klage insgesamt abgewiesen ist.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 2. April 2019

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 43/16
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 226/17