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BGH - Entscheidung vom 22.05.2019

IV ZB 33/18

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 238 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen IV ZB 33/18

DRsp Nr. 2019/10529

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.

Das Teilurteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1. Juni 2018 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung hat er mit Schriftsatz vom 14. August 2018, per Telefax eingegangen am gleichen Tag, die Berufung begründet.

Nach Hinweis des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit am 10. August 2018 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, nach Eingang des Teilurteils habe er auf diesem handschriftlich unter anderem vermerkt: "3. Fristen notieren ... - Begründung Berufung TU FA: 1.8.18". Dieses Dokument sei sodann der zuständigen Büroangestellten vorgelegt worden, um die Vermerke umzusetzen. In seiner Kanzlei würden Fristen zum einen auf einem gesonderten, der Akte beigefügten Fristenzettel und zum anderen in einem Fristenbuch notiert. Im vorliegenden Fall habe die Büroangestellte zwar die Berufungsfrist, nicht aber die Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender eingetragen. Infolgedessen sei die Akte zwar vor Ablauf der Berufungsfrist, nicht aber rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Auf dem Teilurteil selbst sei durch Häkchen angezeigt worden, dass die Notierung der Fristen erfolgt sei.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begrün dung hat es ausgeführt, der Beklagtenvertreter habe durch ein Organisationsverschulden, das sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verursacht. Ein Anwalt müsse die klare Anweisung geben, dass stets und unter allen Umständen eine Frist in der Akte erst als im Fristenbuch notiert vermerkt werden dürfe, wenn sie auch tatsächlich im Fristenbuch eingetragen worden sei. Hierzu habe der Beklagtenvertreter substantiiert nichts vorgetragen. Seine Ausführungen beschränkten sich auf die Darstellung einer allgemeinen Übung in seinem Büro. Das reiche zur Darlegung einer allgemeinen Anweisung oder einer Einzelanweisung, die den dargestellten Anforderungen gerecht werde, nicht aus. Davon abgesehen habe der Beklagtenvertreter die vorgetragenen Umstände auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er habe weder eine eidesstattliche Versicherung seiner ehemaligen Büroangestellten noch eine Kopie des Fristenkalenders für den 1. August 2018, in dem die Frist nicht vermerkt sei, vorgelegt.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt weder den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) noch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ).

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein seiner Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft.

a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 10; vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW -RR 2017, 953 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 aaO; vom 19. September 2017 aaO; vom 9. Mai 2017 aaO). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 aaO Rn. 11; vom 19. September 2017 aaO).

b) Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem V orbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht dargelegt, es habe die Anweisung bestanden, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden kann. Seine Ausführungen ergeben lediglich, dass eine Eintragung der Rechtsmittelfristen sowohl auf einem Fristzettel in der Akte als auch in einem Fristenbuch vorgesehen gewesen sei; die Vorgabe einer bestimmten Reihenfolge folgt daraus nicht. Dann aber besteht die keineswegs fernliegende Gefahr, dass in der Akte neben den Fristen auch schon vorweg ein Häkchen als Erledigungsvermerk angebracht wird, obwohl die Notierung im Fristenkalender noch - kurzfristig - aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92, NJW-RR 1992, 826 unter II [juris Rn. 9]). Zum Anbringen des Erledigungsvermerks hat der Prozessbevollmächtigte jedoch nur vorgetragen, dass hier auf der Urteilsausfertigung durch ein Häkchen die Notierung der Fristen angezeigt worden sei und er dies als Bestätigung der Erledigung habe verstehen müssen. Eine allgemeine oder im Einzelfall erteilte Weisung des Prozessbevollmächtigen an seine Angestellte, dass der Erledigungsvermerk stets erst n ach Eintragung im Fristenkalender angebracht werden dürfe, ergibt sich daraus nicht.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keines Hinweises auf diese Gesichtspunkte an die anwaltlich vertretene Beklagte gemäß § 139 ZPO . Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte inzwischen die Erteilung einer entsprechenden Anweisung durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.

Ein entsprechender Hinweis des Berufungsgerichts wäre nur erforderlich gewesen, wenn es um die Aufklärung erkennbar unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben im Rahmen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes gegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vo m 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 8; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9). Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 16; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 2 [juris Rn. 11]). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bestand nach der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs - anders als in der von der Rechtsbeschwerde genannten Sache (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, VersR 2019, 442 ) - kein Anhaltspunkt für die Erteilung einer Anweisung, erst nach der Eintragung im Fristenkalender die Erledigung der Fristennotierung in der Akte zu vermerken. Die Vorgabe einer bestimmten Reihenfolge dieser Arbeitsschritte hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht zu behaupten versucht.

d) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - der Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden ist. Darauf kommt es nicht an, da das Vorbringen eine Wiedereinsetzung unabhängig von seiner Glaubhaftmachung nicht rechtfertigt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 72/17
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 102/18