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BGH - Entscheidung vom 20.08.2019

IX ZR 129/19

Normen:
ZPO § 233 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen IX ZR 129/19

DRsp Nr. 2019/13480

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2019 gewährt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die am 24. Mai 2019 ablaufende Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO ).

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11 mwN). So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat am Tag des Fristablaufs Prozesskostenhilfe beantragt und die hierzu erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Dass der Antrag nicht unterzeichnet war, ist unschädlich, weil die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet war und damit die Person der Antragstellerin und ihr Wille, das Gesuch in den Rechtsverkehr zu bringen, zweifelsfrei zu erkennen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269 Rn. 11). Mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit musste die Beschwerdeführerin nicht rechnen.

Das Hindernis der Mittellosigkeit entfiel, als die Rechtsschutzversicherung unter dem 7. Juni 2019 eine Deckungszusage erteilte. Der Umstand, dass der Antrag auf Deckungsschutz erst am 24. Mai 2019, mithin am Tag des Fristablaufs, gestellt wurde, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführerin. Sie war nicht verpflichtet, sich um eine Deckungszusage zu kümmern, bevor sie sich zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entschied (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017, aaO Rn. 14). Nach der Erteilung der Deckungszusage hat die Beschwerdeführerin die versäumte Prozesshandlung, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt (§§ 234 , 236 ZPO ).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 157/17
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1311/18