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BGH - Entscheidung vom 16.07.2019

VIII ZB 71/18

Normen:
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1 S. 1
ZPO § 236 Abs. 2

Fundstellen:
FamRZ 2019, 1725

BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 71/18

DRsp Nr. 2019/11403

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung; Unverschuldete Hinderung an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung

Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf deren Vollständigkeit überprüfen, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilsenat - vom 26. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. August 2018 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Kammer für Handelssachen, vom 23. Februar 2018 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.040 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 19.040 € in Anspruch, die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von 10.823,05 €.

Mit Teilurteil vom 23. Februar 2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese ihr am 28. Februar 2018 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 28. März 2018 Berufung eingelegt. Dabei ging die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift dort per Fax am 28. März 2018 und - nach Weiterleitung durch das Landgericht - am 10. April 2018 beim Berufungsgericht ein. Das Original dieses Schriftsatzes ging ausweislich des Eingangsstempels ("Justizbehörden Frankfurt am Main") am 3. April 2018 ein. In Abweichung von der Faxkopie ist auf dem Original der Berufungsschrift die Nebenstelle, an die das Fax vorab übermittelt worden sein soll, unter Verwendung von Tipp-Ex handschriftlich von "2049" in "6050" korrigiert.

Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2018 auf den nicht fristgerechten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 30. April 2018 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Sie hat hierzu - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten H. vom 30. April 2018 - ausgeführt, ihr Rechtsanwalt habe nach der Unterzeichnung der Berufungsschrift bemerkt, dass diese an das unzuständige Landgericht Frankfurt am Main gerichtet und auch mit der Faxnummer dieses Gerichts versehen gewesen sei. Daraufhin habe er die Berufungsschrift nebst Abschriften der Postmappe entnommen und seine Angestellte angewiesen, die Berufungsschrift mit richtiger Adresse und Faxnummer neu zu erstellen und ihm erneut zur Unterschrift vorzulegen. Die neu erstellte korrekte Berufungsschrift habe er nach Überprüfung unterzeichnet und der Angestellten zwecks Übersendung an das Berufungsgericht per Fax zurückgereicht. Offensichtlich habe die geschulte und zuverlässige Kraft anschließend die zunächst fehlerhaft adressierte Berufungsschrift an das darin genannte Landgericht gefaxt und die neue richtige Berufungsschrift vernichtet.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt und der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet sei. Denn das Fristversäumnis beruhe auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Diesem sei es als Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, dass er die falsch adressierte Berufungsschrift unterzeichnet und nach Bemerken des Fehlers Maßnahmen zur Vernichtung dieser Berufungsschrift nicht ergriffen habe, so dass infolge seiner Anweisung, die Berufungsschrift neu zu erstellen, zwei unterschriebene Fassungen der Berufungsschrift existiert hätten. Er hätte die erste Fassung unkenntlich machen oder vernichten oder seine Angestellte entsprechend anweisen müssen, um eine Verwechslung von vornherein zu vermeiden. Angesichts dieses Sorgfaltsverstoßes bedürfe es keiner Aufklärung, inwieweit die glaubhaft gemachten Abläufe mit Rücksicht auf die handschriftliche Korrektur der Faxnummer auf dem Original der Berufungsschrift widerlegt oder zumindest unvollständig seien.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 233 ZPO ).

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, AnwBl 2015, 976 , 977 mwN; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Klägerin hat zwar die Berufungseinlegungsfrist versäumt. Ihr ist aber auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 ZPO ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Sorgfaltspflichten überspannt, die an einen Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes zu stellen sind, wenn dieser zunächst falsch adressiert, von ihm aber bereits unterschrieben worden ist.

a) Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf deren Vollständigkeit überprüfen, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 30; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6; jeweils mwN).

bb) Stellt der Rechtsanwalt (erst) im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diese (nunmehr richtig adressierte) Berufungsschrift unterzeichnet und der Mitarbeiterin zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 6; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f.; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; jeweils mwN).

(1) Mit einer solchen Anweisung stellt der Rechtsanwalt sicher, dass er selbst die zutreffende Adressierung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht überprüft. Darauf, dass die als zuverlässig erwiesene Bürokraft die Weisung, die so erstellte richtige (und nicht die falsch adressierte) Rechtsmittelschrift übermittelt, darf sich der Anwalt ohne weitere Vorkehrungen verlassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es einer eigenhändigen Vernichtung oder Unkenntlichmachung des falsch adressierten Schriftsatzes durch den Anwalt nicht (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, aaO Rn. 4 f.; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, aaO Rn. 13; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO; vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, aaO). Ebenso wenig bedarf es einer ausdrücklichen Anweisung, den falsch adressierten Schriftsatz zu vernichten. Denn in dem Auftrag, einen neuen, hinsichtlich der Adresse korrigierten Schriftsatz zu erstellen und diesen zu versenden, liegt gleichzeitig die konkludente Weisung, den fehlerhaften Schriftsatz zu vernichten (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, aaO Rn. 11).

(2) Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2011 ( I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 ) und vom 28. Februar 2012 ( II ZB 27/10, juris) ergibt sich nichts Anderes. Den Sachverhalten beider zitierter Entscheidungen ist gemeinsam, dass der Rechtsanwalt seiner Kanzleiangestellten die vollständige Fehlerkorrektur der Berufungsschrift überlassen hat, indem er (lediglich) die Anweisung erteilt hat, den bereits unterzeichneten (fehlerhaften) Schriftsatz hinsichtlich der Adressangabe zu korrigieren und ihn sodann ohne erneute Vorlage an den Anwalt an das zuständige Gericht zu senden. Die hier erteilte Weisung, den neuen und richtig adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen, stellte hingegen gerade sicher, dass der Rechtsanwalt selbst die richtige Adressierung der neu erstellten Rechtsmittelschrift vor der Absendung überprüfte.

(3) Ebenso wenig ist ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daraus herzuleiten, dass dieser zunächst den falsch adressierten Schriftsatz unterzeichnet hatte. Dieses Versehen ist vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bemerkt und dadurch korrigiert worden, dass er einen neuen Schriftsatz an das Berufungsgericht hat erstellen lassen, den er sodann auch unterschrieben und seiner Mitarbeiterin zur Weiterleitung an das Berufungsgericht übergeben hat.

b) Die Klägerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der in der Kanzlei ihres in den Tatsacheninstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten angestellten Mitarbeiterin H. vom 30. April 2018 auch glaubhaft gemacht, dass eine korrekt adressierte Berufungsschrift auf Anweisung ihres Prozessbevollmächtigten neu erstellt, dem Anwalt vorgelegt und der Mitarbeiterin H. von diesem nach Unterschrift zur Übermittlung an das Berufungsgericht übergeben worden ist. Die anschließende Verwechslung, die dazu führte, dass die unrichtig adressierte Berufungsschrift an das Landgericht übermittelt und auf diese Weise die Rechtsmittelfrist versäumt wurde, beruht demnach ausschließlich auf einem - der Klägerin nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren - Versehen der bisher zuverlässigen Angestellten.

Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Original der Berufungsschrift unter Verwendung von Tipp-Ex die aus dem Fax ersichtliche Nummer geändert worden war. Zwar erschien die Darstellung der zur Neuerstellung der Berufungsschrift führenden Abläufe angesichts dieses Umstandes zunächst unklar und ergänzungsbedürftig. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag können aber - auch noch in der Beschwerdeinstanz - ergänzt werden (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 16; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 14; jeweils mwN). Dies hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Senats hier getan. Sie hat ausgeführt, dass die Versendung der (von der Angestellten H. verwechselten) Berufungsschrift an die dort angegebene Faxnummer zunächst wegen der Belegung des Empfangsgeräts gescheitert sei. Deshalb habe die Angestellte entsprechend den in der Kanzlei bestehenden Anweisungen eine andere Nummer des dort genannten Berufungsgerichts herausgesucht und im Anschluss an die erfolgreiche Versendung auf dem Original mit Hilfe von Tipp-Ex die zuletzt verwendete Faxnummer eingefügt. Dieser - mittels einer weiteren eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten H. vom 7. Juni 2019 sowie der Vorlage eines Protokolls über die von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Zeit vom 27. März 2018 bis zum 29. März 2018 versandten Schriftstücke - glaubhaft gemachte Vortrag der Klägerin vermag den in Bezug auf die Faxnummern unterschiedlichen Wortlaut des Faxprotokolls und des an das Landgericht adressierten Originalschriftsatzes in einer Weise zu erklären, die einen der Klägerin über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldensvorwurf an deren Prozessbevollmächtigten ausschließt. Denn wie oben bereits ausgeführt, durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf verlassen, dass die sonst zuverlässige Kanzleikraft H. , wie angewiesen, den fehlerhaften alten Schriftsatz tatsächlich vernichten und den korrigierten Schriftsatz versenden wird. Zusätzliche Vorkehrungen, die dies sicherstellten, waren nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, aaO Rn. 12; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, aaO).

III.

Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da die Sache hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO insoweit abschließend in der Sache selbst. Im Übrigen ist die Sache gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 14/17
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 47/18
Fundstellen
FamRZ 2019, 1725