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BGH - Entscheidung vom 11.06.2019

2 StR 150/19

Normen:
StPO § 44 S. 1
StPO § 45 Abs. 1 S. 1
StPO § 45 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 2 StR 150/19

DRsp Nr. 2019/10903

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Kenntniserlangung von einer nicht durch den Rechtanwalt begründeten Revision

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2018 und sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 11. Dezember 2018, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2018 als unzulässig verworfen wurde, werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1 S. 1; StPO § 45 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsbegründung eingegangen war. Der Beschluss wurde dem Angeklagten mit einer Belehrung über die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO übersandt, der ihm am 22. Dezember 2018 zuging. Ein Zugang bei seinem Verteidiger wurde nicht durch Empfangsbekenntnis bestätigt.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2019, das am 8. Januar 2019 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte persönlich die Entscheidung des Revisionsgerichts mit Hinweis darauf beantragt, dass er seinen Verteidiger mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt habe, der aber nicht tätig geworden sei und ihn nicht aufgesucht habe. Auch habe er mehrfach vergeblich versucht, sich bei der Geschäftsstelle des Landgerichts "bezüglich des weiteren Vorgehens abzusichern".

Am 14. März 2019 hat das Landgericht den bisherigen Verteidiger entpflichtet und dem Angeklagten einen neuen Verteidiger bestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 21. März 2019 erklärt, er beantrage "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantrage die Entscheidung des Revisionsgerichts". Zugleich hat er die Revision mit der Sachrüge begründet.

II.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist scheidet aus. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO ). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen. Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f.). Ein Wiedereinsetzungsantrag muss daher unter konkreter Behauptung und Glaubhaftmachung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285 f.). Daran fehlt es hier.

1. Das Schreiben des Angeklagten vom 3. Januar 2019 enthält auch bei entsprechender Auslegung (vgl. § 300 StPO ) keinen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

a) Mit diesem Schreiben hat er die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt. Nach seinen eigenen Angaben ist ihm der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts am 22. Dezember 2018 zugegangen. Ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis davon erlangt, dass sein Verteidiger die Revision nicht begründet hatte. Die mit der Kenntniserlangung vom Wegfall des Hinderungsgrunds beginnende Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO endete am Montag, dem 31. Dezember 2018. Das am 8. Januar 2019 bei Gericht eingegangene Schreiben hat diese Frist nicht gewahrt.

b) Zudem hat der Angeklagte die versäumte Revisionsbegründung nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt und auch keine Mittel zur Glaubhaftmachung beigebracht. Die Behauptung vergeblicher Versuche, die Geschäftsstelle der Strafkammer anzurufen, genügt nicht. Der Angeklagte hätte stattdessen die Möglichkeit nutzen müssen, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Darüber, dass er eine Rechtsmittelerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der er verwahrt wird, anbringen konnte, war er im Revisionsverwerfungsbeschluss belehrt worden.

2. Der Schriftsatz des neuen Verteidigers des Angeklagten vom 21. März 2019 genügt ebenfalls nicht als zulässiger Wiedereinsetzungsantrag. Darin wurde nicht erläutert, warum der Angeklagte gehindert gewesen sein soll, den Wiedereinsetzungsantrag selbst rechtzeitig anzubringen und die Revisionsbegründung nachzuholen.

3. Da weder Mittel zur Glaubhaftmachung vorliegen noch die versäumte Handlung innerhalb der einwöchigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt wurde, kann der Senat dem Angeklagten auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ).

III.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision zu Recht wegen Versäumung der Revisionsbegründungspflicht verworfen hat.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 07.09.2018
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 11.12.2018