Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.07.2019

3 StR 498/18

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 StR 498/18

DRsp Nr. 2019/13917

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen für die Revision

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen für die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten haben sowohl Rechtsanwalt B. als auch Rechtsanwalt S. mit der allgemeinen Sachrüge rechtzeitig begründet. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat Rechtsanwalt T. mehrere Verfahrensrügen sowie eine nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Nachdem der Generalbundesanwalt auf die Unzulässigkeit der von Rechtsanwalt T. nicht fristgerecht ausgeführten Verfahrensrügen hingewiesen hatte, hat dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur - ergänzenden - Revisionsbegründung beantragt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein begehrt, um trotz Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist Verfahrensrügen anzubringen. Da der Senat bereits aufgrund der Sachbeschwerden der weiteren Verteidiger eine umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen hat, ist die Fristversäumung insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 2).

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der durch Rechtsanwälte B. und S. rechtzeitig erhobenen allgemeinen Sachrügen form- und fristgerecht begründet worden ist. Dass der Angeklagte durch drei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen zwei die Sachrüge fristgerecht erhoben haben, der dritte aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist. Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG ) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3).

3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 25.01.2018