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BGH - Entscheidung vom 04.03.2019

AnwZ (Brfg) 63/17

Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 4

Fundstellen:
AnwBl 2019, 338

BGH, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/17

DRsp Nr. 2019/5856

Widerspruch der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Die Annahme, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setze eine Alleinvertretungsbefugnis des Syndikus für seinen Arbeitgeber voraus, steht nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Tenor

Auf Antrag des Beigeladenen wird die Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 2. Oktober 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe

I.

Der Beigeladene war von 2014 bis Ende 2016 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der Firma K. GmbH & Co. KG als Leiter Personal angestellt. Auf seinen Antrag vom 8. März 2016 hat ihn die beklagte Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 19. August 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Den Widerspruch der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Zulassung hat sie mit Bescheid vom 2. Dezmber 2016 zurückgewiesen. Auf deren Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Zulassungsbescheid aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ). Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beigeladene in keinem Tätigkeitsbereich "ohne Rücksprache mit anderen und ohne Wenn und Aber verbindlich für seinen Arbeitgeber hätte entscheiden können" und ihm damit die notwendige Alleinvertretungsbefugnis fehle. Die Annahme, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setze eine Alleinvertretungsbefugnis des Syndikus für seinen Arbeitgeber voraus, steht nicht im Einklang mit dem - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil des Senats vom 14. Januar 2019 (AnwZ (Brfg) 25/18, juris).

Die Frage, welche genauen Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzung der "Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten" (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO ), zu stellen sind, bedarf der Klärung im Berufungsverfahren (vgl. auch BGH, aaO Rn. 19, 24). Diesbezüglich besteht zugleich Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag in tatsächlicher Hinsicht (insbesondere zu Art und Umfang einer Vertetungsbefugnis bzw. zu sonstigem verantwortlichem Auftreten nach außen).

Des Weiteren wird im Berufungsverfahren zu klären sein, ob - was der Anwaltsgerichtshof offen gelassen hat - die Tätigkeit ihrem Inhalt nach anwaltlich geprägt ist.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Rechtsmittelbelehrung

...

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 02.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 17/16 (I)
Fundstellen
AnwBl 2019, 338