Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.02.2019

AnwZ (Brfg) 49/18

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5

Fundstellen:
DStR 2019, 2334
DStRE 2020, 831

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 49/18

DRsp Nr. 2019/6596

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Benennung zum Beamten auf Lebenszeit bei Annahme einer Professorenstelle

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Rechtsanwälte, die im Rahmen eines Lehrauftrags unterrichten oder prüfen, sind allerdings nicht Beamte auf Lebenszeit, so dass ein Widerruf der Zulassung nicht in Betracht kommt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 28. Juni 2018 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe

I.

Die Klägerin wurde am 12. Januar 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Dezember 2007 unterrichtete sie als Angestellte im Teilzeitverhältnis an der D. Hochschule … in R. . Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und übernahm eine volle Professorenstelle. Seit dem 1. Juli 2017 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Einen Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnt sie ab.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2016, der Klägerin zugestellt am 17. Juni 2016, widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO . Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO zurück. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 59/17, juris Rn. 14). Die genannten Voraussetzungen sind gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Begründung des Zulassungsantrags darzulegen. Hierfür genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Antragsteller muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 291 mwN).

2. Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Widerrufsregelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 , Nr. 8 BRAO mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang steht. Sie meint, es sei gleichheitswidrig, dass Rechtsanwälte als Lehrbeauftragte und als Prüfer an Hochschulen tätig sein dürften, nicht jedoch als beamtete Hochschullehrer.

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung beantworten. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Rechtsanwälte, die im Rahmen eines Lehrauftrags unterrichten oder prüfen, sind im Unterschied zur Klägerin nicht Beamte auf Lebenszeit, so dass ein Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht in Betracht kommt. Der Wortlaut des Gesetzes ist hinreichend deutlich. Der Gesetzgeber stellt in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit auf den beamtenrechtlichen Status ab, nicht auf das dem Rechtsanwalt dabei übertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 4 mwN). Abweichende Meinungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Fachliteratur weist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht nach.

3. Die Klägerin meint weiter, es sei gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a) AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Im Rahmen der in Art. 15 Abs. 1 Grundrechte-Charta gewährleisteten Berufsfreiheit sei zu klären, ob der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit dem Schutz der freien Advokatur gerechtfertigt werden könne, zumal Hochschullehrer nicht vor ordentlichen Gerichten auftreten dürften.

Damit ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO und ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Professor ernannt werden, nicht gegen das Grundgesetz (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 5 mwN; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 10/10, NJW 2012, 615 Rn. 4 ff.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, NJW 2007, 2317 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2009, 3710 , 3711 f.). Die Verfolgung des wichtigen Gemeinwohlbelangs einer funktionierenden Rechtspflege rechtfertigt es, bereits den Status eines auf Lebenszeit ernannten Staatsbeamten zum Anlass für einen zwingenden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu nehmen (BVerfG, NJW 2007, 2317 , 2318). Ebenso wenig verstößt der Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gegen die Rechte des Rechtsanwalts aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009, aaO Rn. 10; vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 30 ff.). Das deutsche Recht verbietet einem Hochschullehrer nicht, zugleich als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es lässt dies zur Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege nur nicht im Beamtenverhältnis zu, welches den Rechtsanwalt zu besonderer Treue gegenüber dem Staat verpflichtet und damit seine Unabhängigkeit gefährden würde. Diese Entscheidung ist von dem Ermessensspielraum der Vertragsstaaten der EMRK gedeckt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009, aaO mwN; vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 30).

Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Abweichende Ansichten in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Fachliteratur weist sie nicht nach.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/18 II
Fundstellen
DStR 2019, 2334
DStRE 2020, 831