BGH, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 30/19
Widerruf einer Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich Abstellens auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens
Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Bei Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er welche Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 22. Februar 2019 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.
a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung befand sich der Kläger in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4). An einer solchen umfassenden und vor allem schlüssigen Darlegung fehlt es. Der Kläger hat - trotz Aufforderung seitens der Beklagten sowie im gerichtlichen Verfahren seitens des Anwaltsgerichtshofs - zu keinem Zeitpunkt eine schlüssige und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Einkommens- und Ausgabensituation im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorgelegt.
aa) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof insbesondere den Vortrag des Klägers zu Ratenzahlungen auf die Verbindlichkeiten gegenüber der Krankenkasse sowie dem Versorgungswerk nicht für ausreichend gehalten. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass und mit welchen Mitteln bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung die Raten sowie die laufenden Beiträge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fortlaufend gezahlt werden konnten, zumal in der Vergangenheit derartige Zahlungspläne vom Kläger nicht eingehalten wurden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs hierzu wird verwiesen.
bb) Auf die Rechtsprechung des Senats, dass von einem Vermögensverfall nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn der Betreffende sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7), kann sich der Kläger nicht berufen. Denn die Voraussetzungen hierfür hat er nicht dargetan:
Bezüglich der Forderung der Krankenkasse hat er bereits nicht dargelegt, dass eine verbindliche Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Vielmehr hat er vorgetragen, dass er Raten an die Krankenkasse bezahle und diese deshalb von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen habe, wenngleich hierüber keine förmliche Vereinbarung bestehe. Zudem ergibt sich schon aus seinem eigenen Vorbringen keine konstante Ratenzahlung. Zwar hat der Kläger behauptet, auf die Forderung der Krankenkasse monatlich mindestens 1.700 € zu leisten, anderseits hat er aber nur vier Zahlungen im Zeitraum März 2018 bis Mai 2018 konkret dargelegt und mit Kontoauszügen belegt. Weitere Ratenzahlungen, insbesondere vor Erlass der Widerrufsverfügung, also in den Monaten Juni und Juli 2018, hat er nicht konkret behauptet. Die Erwartung künftiger regelmäßiger Ratenzahlungen lässt sich hierauf mithin nicht stützen.
Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Versorgungswerk hat der Kläger nur hinsichtlich eines Teilbetrags der offenen Forderungen vorgelegt. So bezieht sich der Tilgungsplan vom 21. November 2017 auf eine Forderung über 13.230,91 € und derjenige vom 1. März 2018 auf eine Forderung über 6.476,50 €. Nach diesen Zahlungsplänen müssten bei der von ihm behaupteten regelmäßigen Zahlung Mitte Mai 2018 noch Restschulden in Höhe von 7.755,41 € (Tilgungsplan 1) bzw. 4.878,07 € (Tilgungsplan 2) bestanden haben, mithin also 12.633,48 €. Die Forderung des Versorgungswerks betrug indes ausweislich dessen Auskunft vom 17. Mai 2018 zu diesem Zeitpunkt 18.152,50 €. Es hatte sich danach bereits erneut ein weiterer Rückstand gebildet, was zeigt, dass der Kläger seinen Verpflichtungen gegenüber dem Versorgungswerk weiterhin nicht vollständig nachgekommen ist. Dies entspricht der Auskunft des Versorgungswerks vom 17. Mai 2018, wonach zwar die Raten, nicht aber die laufenden Beiträge bezahlt wurden. Ratenzahlungsvereinbarungen hinsichtlich des bis zum Widerrufsbescheid erneut aufgelaufenen, nicht von den ursprünglichen Zahlungsplänen umfassten Beitragsrückstands sind nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Klägers lagen damit insoweit keine geregelten und geordneten Verhältnisse vor.
Hinsichtlich der auch nach dem Vortrag des Klägers im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch offenen Forderung der Finanzverwaltung R. - behauptet der Kläger das Vorliegen von Ratenzahlungsvereinbarungen nicht. Die spätere Begleichung des Betrags nach Erlass der Widerrufsverfügung ist nicht relevant, da auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung abzustellen ist.
cc) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof etwaige Schenkungen in Form von regelmäßigen Zahlungen seitens der Tante des Klägers nicht berücksichtigt. Erstinstanzlich hat der Kläger hierzu lediglich in der Klageschrift erklärt, dass seine Tante in der Lage und bereit sei, die geschilderten monatlichen Ratenzahlungen durch eigene schenkweise Geldzuwendungen sicherzustellen, soweit doch entgegen den derzeitigen Erwartungen Zahlungen von ihm nicht möglich seien. Diese pauschalen Behauptungen sind nicht ausreichend, um auf geordnete Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung schließen zu können. Insbesondere hat der Kläger damit weder laufende monatliche Zahlungen durch seine Tante behauptet noch hinreichend eine zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehende, verbindliche Vereinbarung mit seiner Tante belegt noch konkret vorgetragen, dass diese zur Leistung derartig hoher monatlicher Beträge in der Lage war. Der neue Vortrag im Zulassungsantrag, wonach er monatlich im Wege der Schenkung von seiner Tante Geldzuwendungen in Höhe von mindestens 3.000 € erhalten habe und noch erhalte, ändert hieran nichts. Denn der Kläger hat die monatlichen Zahlungen von seiner Tante auch im Zulassungsantrag nur pauschal behauptet, nicht aber substantiiert und bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung dargelegt und in geeigneter Weise belegt. Dies ist nicht ausreichend.
dd) Die vom Kläger behauptete Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit als Anwalt ab November 2018 ist als Entwicklung nach Erlass der Widerrufsverfügung für deren Rechtmäßigkeit nicht erheblich. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass insoweit bereits im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in absehbarer Zeit mit geordneten Vermögensverhältnissen gerechnet werden konnte. Eine etwaige zwischenzeitlich durch die Aufnahme dieser Tätigkeit eingetretene Ordnung der Vermögensverhältnisse wäre demnach in einem Wiederzulassungsverfahren zu prüfen.
c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte ihm keinen Vertrauensanwalt benannt habe. Dieser Vortrag betrifft die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids nicht.
2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Benennung eines Vertrauensanwalts und Unterstützung durch die Rechtsanwaltskammer sind für die Entscheidung schon nicht erheblich.
3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Der Anwaltsgerichtshof hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen.
Der Kläger hält derartige Verfahrensfehler insbesondere deshalb für gegeben, weil der Anwaltsgerichtshof wesentliche schenkweise erhaltene Einnahmen des Klägers als unbeachtlich behandelt habe, obwohl er die Vorlage von schriftlichen Nachweisen angeboten habe. Die regelmäßigen monatlichen Zuwendungen seiner Tante, die er erhalten habe und noch erhalte, dürften nicht schlechter behandelt werden als etwaige Zahlungseingänge aus einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Diesem Vortrag lässt sich weder ein Gehörsverstoß noch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz entnehmen. Ein Gehörsverstoß wegen Nichtberücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers zu Schenkungen seiner Tante scheitert bereits daran, dass dieses Vorbringen nicht erheblich war (hierzu oben II 1 b cc). Der Vortrag, auf den der Kläger seine Gehörsrüge stützt, wurde erstinstanzlich schon nicht gehalten und ist im Übrigen gleichfalls nicht hinreichend (hierzu oben II 1 b cc). Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit auch weder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen noch erforderliche Hinweise unterlassen. Es oblag dem Kläger, seine Vermögenssituation im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung konkret darzulegen, wozu auch substantiierter Vortrag zu etwaigen Schenkungen seitens seiner Tante gehört. Gelegenheit hierzu hatte der Kläger in ausreichendem Maße. Er war sowohl von der Beklagten vor der Widerrufsentscheidung als auch vom Anwaltsgerichtshof vor Erlass des Urteils dazu aufgefordert worden, seine Vermögensverhältnisse einschließlich seiner Einnahmen umfassend darzulegen. Dem ist er nicht nachgekommen.
Nicht nachvollziehbar ist die im Zusammenhang mit der Nichtbenennung eines Vertrauensanwalts vorgebrachte Auffassung des Klägers, wonach auch unter dem Gesichtspunkt der nicht gegebenen "Waffengleichheit" ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör sowie den Amtsermittlungsgrundsatz zu sehen sei. Worin insoweit derartige - zumal entscheidungserhebliche - Verfahrensfehler liegen sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .