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BGH - Entscheidung vom 16.04.2019

XI ZR 755/17

Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 1
BGB a.F. § 355 Abs. 2

BGH, Urteil vom 16.04.2019 - Aktenzeichen XI ZR 755/17

DRsp Nr. 2019/9533

Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen hinsichtlich unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht

Ein auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , wenn er so gefasst ist, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Der Antrag der Kläger auf Verurteilung der Beklagten, die im Darlehensvertrag bezeichneten Forderungen zurückabzutreten, genügt dem nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2016 wird insgesamt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit die Kläger beantragt haben, die Beklagte zu verurteilen, die Rückabtretung des Arbeitseinkommens, der Sozialgeldleistungen und der Rechte und Ansprüche von gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen, gleich aus welchem Mietverhältnis, gegenüber den Klägern zu erklären.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 1 ; BGB a.F. § 355 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Beklagte übersandte den Klägern im September 2008 zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "Annuitätendarlehen II" über 197.000 € und einen bis zum 30. September 2038 festen Zinssatz von 4,95% p.a. (effektiv 5,06%). Zur Sicherung der Beklagten dienten unter anderem eine Buchgrundschuld über 197.000 € und die Abtretung von Forderungen der Kläger gegen Dritte. So hieß es in dem Darlehensvertrag unter anderem:

"DARLEHENSSICHERUNG

Abtretung des Arbeitseinkommens und der Sozialgeldleistungen sowie der Rechte und Ansprüche auf Zahlung von gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen, gleich aus welchem Mietverhältnis, gemäß Ziffer 1.16 der Darlehensbedingungen.

Die 'stille Abtretung' werden wir nur bei Zahlungsverzug offen legen".

In den Darlehensbedingungen fanden sich unter anderem folgende Klauseln:

Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Die Kläger übermittelten nach eigenem und von der Revisionserwiderung wiederholtem Vorbringen im September 2008 das von ihnen gegengezeichnete Exemplar des Vertragsformulars durch Übergabe in einer "Filiale" der Beklagten. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Die Kläger erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Mit Schreiben vom 31. März 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Ihre Klage, zuletzt darauf gerichtet festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 10.245,49 € nebst Zinsen zu bezahlen, festzustellen, dass die Beklagte den Klägern "auch einen weitergehenden Schaden und Nutzungsausfall aus dem Widerruf des Darlehens, insbesondere" seit dem 3. April 2015, zu ersetzen habe, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Klägern "die Zustimmung zu erteilen zur Freigabe und Rückabtretung" betreffend die Grundschuld "sowie alle im Darlehensvertrag [...] vereinbarten [...] Personalsicherheiten" an die Kläger freizugeben, insbesondere "die Rückabtretung des Arbeitseinkommens und der Sozialgeldleistungen und die Rückabtretung der Rechte und Ansprüche von gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen, gleich aus welchem Mietverhältnis", gegenüber den Klägern zu erklären, festzustellen, dass sich die Beklagte gegenüber den Klägern "mit der Freigabe der Grund- und Personalsicherheiten in Annahmeverzug" befinde, festzustellen, dass der Beklagten gegen die Kläger "nach dem Widerruf keine weiteren Ansprüche auf Zahlung der fortlaufenden Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehen" mehr zustünden, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere vorgerichtliche Verzugsschäden und weitere vorgerichtliche Kosten - jeweils nebst Zinsen - zu bezahlen, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge - ergänzt um Hilfsanträge - weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, gegenüber den Klägern ein Angebot auf Abtretung der näher bezeichneten Grundschuld "sowie ein Angebot auf Rückabtretung des Arbeitseinkommens, der Sozialgeldleistungen sowie der gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen abzugeben nach Leistung eines Betrages der Kläger an die Beklagte in Höhe von 68.885,35 €". Außerdem hat es festgestellt, dass sich zwei in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsanträge auf Rückzahlung der von den Klägern an die Beklagte seit dem 25. Mai 2009 bzw. seit dem 31. Mai 2015 monatlich gezahlten Raten in Höhe von 976,79 € nebst Zinsen erledigt hätten. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Kläger weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist - kein Hinweis auf die Notwendigkeit des Verbleibs ihres Vertragsantrags und der Widerrufsbelehrung in Textform im Besitz der Kläger während des Laufs der Widerrufsfrist - unterrichtet habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Deshalb seien die Hilfsanträge der Kläger auf Rückgewähr der regelmäßig erbrachten Leistungen bis zur Aufrechnung der Beklagten im laufenden Rechtsstreit begründet gewesen und die Feststellung der Erledigung der Hilfsanträge auszusprechen.

Die Ansprüche der Kläger auf Rückgewähr der im Rahmen des Darlehensvertrags eingeräumten Sicherheiten seien "zwar im Rahmen des nach dem Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses" begründet, stünden jedoch unter dem Vorbehalt der Zahlung des der Beklagten nach dem Widerruf zustehenden Saldobetrags, da die Kläger insoweit vorleistungspflichtig seien. Die Beklagte habe mit ihrer Berufungserwiderung erstmals die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben "und sich damit auch auf die Vorleistungspflicht der Kläger berufen". Nach der Sicherungsabrede sicherten die der Beklagten gewährten Sicherheiten "auch die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis". Aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultiere nach Aufrechnung noch eine Restforderung der Beklagten in Höhe von 68.885,35 €.

Im Übrigen seien die Anträge der Kläger weitgehend unzulässig. Unbegründet sei der Antrag der Kläger auf Feststellung der Erledigung ihres (Haupt-) Zahlungsantrags, weil sie insoweit eine nachvollziehbare Berechnung nicht vorgelegt hätten. Unbegründet sei außerdem ihr Antrag auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten und Gutachterkosten für einen privaten Gutachter.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die Verurteilung der Beklagten zur Rückgewähr der ihr zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Dritte ist rechtsfehlerhaft, weil der diesbezügliche Klageantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzureichend bestimmt und damit unzulässig ist. Ein auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , wenn er so gefasst ist, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Bestimmt genug wäre der Antrag der Kläger nur, wenn er die Forderungen, deren Rückabtretung die Kläger begehren, so konkret bezeichnete, dass die Willenserklärung der Beklagten einen fest bestimmten Inhalt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 7). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass es zu weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 256/92, WM 1994, 752 , 753). Der Antrag der Kläger auf Verurteilung der Beklagten, die im Darlehensvertrag bezeichneten Forderungen zurückabzutreten, genügt dem nicht. Dieser Fehler setzt sich in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils fort, die auch nicht anhand der Urteilsgründe hinreichend bestimmt ausgelegt werden kann.

2. Außerdem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Willenserklärungen der Kläger seien noch im März 2015 widerruflich gewesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt habe.

a) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht freilich richtig erkannt, den Klägern sei zunächst gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32 , 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet, trifft indessen nicht zu. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, entsprach die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff. sowie Senatsurteile vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17, n.n.v., Rn. 15 und - XI ZR 4/18, n.n.v., Rn. 12). Sie setzte damit die Widerrufsfrist in Gang, die bei Abgabe der Widerrufserklärungen abgelaufen war.

c) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war auch nicht deshalb unzureichend deutlich, weil sie zu den Voraussetzungen des § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung keine Angaben machte (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 23 ff.). Das Berufungsgericht hat ein Zustandekommen des Darlehensvertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht festgestellt. Auch aus dem landgerichtlichen Urteil, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ergibt sich ein Vertragsschluss auf diesem Wege nicht. Das Landgericht hat lediglich festgehalten, die Kläger hätten ihre Annahmeerklärung "der Beklagten übermittelt", ohne den Übermittlungsvorgang als auf Fernkommunikationsmitteln basierend zu kennzeichnen.

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat (§ 562 ZPO ). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, um - wie von der Revisionserwiderung der Sache nach mit einer Gegenrüge verlangt - die Art und Weise des Zustandekommens des Darlehensvertrags weiter aufzuklären.

Zwar kann der Revisionsbeklagte Verfahrensrügen grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erheben (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91, BGHZ 121, 65 , 69 unter II. 1. a.E.), um ihm ungünstige Feststellungen des Berufungsurteils anzugreifen, die sich zwar zunächst nicht nachteilig für ihn ausgewirkt haben, die aber bei anderer Beurteilung der Rechtslage durch das Revisionsgericht relevant werden können (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73, MDR 1976, 138 ). So kann der vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Kläger, der in der Revisionsinstanz zu unterliegen droht, rügen, dass für den Erfolg der Klage wesentliche tatsächliche Feststellungen infolge eines Verfahrensverstoßes unterblieben sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16, WM 2017, 2299 Rn. 28).

Eine relevante Gegenrüge des Inhalts, das Berufungsgericht habe nunmehr entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger zum Zustandekommen des Darlehensvertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln übergangen, erhebt die Revisionserwiderung indessen nicht. Vielmehr gibt sie selbst an, die Kläger hätten den Antrag der Beklagten auf Abschluss des Darlehensvertrags angenommen, indem sie "den Darlehensvertrag in der Filiale der Beklagten" übergeben hätten. Damit schlossen die Parteien nach dem Vortrag der Kläger den Darlehensvertrag anders als in Fällen, in denen ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393 , 398 ff.), nicht - wie für einen Fernabsatzvertrag Voraussetzung (Härting, Fernabsatzgesetz , 2000, § 1 Rn. 60; Grupp, Die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG - Status quo und Reformbedarf, 2009, S. 52; MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl. und 6. Aufl., § 312b Rn. 51; vgl. auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ) - an getrennten Orten. Vielmehr erklärten die Kläger die Annahme durch Abgabe des von ihnen unterzeichneten Vertragsformulars gegenüber der Beklagten in deren Geschäftsbereich. Darauf, ob dem Vertragsschluss zusätzlich eine nicht auf Fernkommunikationsmittel beschränkte Vertragsanbahnung vorausging (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 f.), wozu das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen hat, kommt es nicht mehr an.

Der Senat weist mithin die Berufung der Kläger in Gänze mit der Maßgabe zurück, dass er die Klage - soweit unzureichend bestimmt - als unzulässig abweist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Insofern muss den Klägern nicht vorab Gelegenheit gegeben werden, einen hinreichend bestimmten Antrag zu stellen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 16. April 2019

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 106/16
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1023/16