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BGH - Entscheidung vom 10.09.2019

XI ZR 175/17

Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 1
BGB a.F. § 355 Abs. 2
BGB § 495 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1

BGH, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen XI ZR 175/17

DRsp Nr. 2019/17482

Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen; Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis

Eine Widerrufsbelehrung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2017 mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 1 ; BGB a.F. § 355 Abs. 2 ; BGB § 495 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Parteien schlossen im Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über 115.000 € zu einem bis zum 15. November 2013 festgeschriebenen Zinssatz von 5,1% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrages belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Mit Vereinbarung vom 15. Oktober 2010 verlängerten die Parteien die Zinsbindung bis zum 30. November 2023 und schrieben den Zins für den Zeitraum ab 30. November 2013 auf 4,2% p.a. fest. Mit Schreiben vom 18. August 2014 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Dem trat die Beklagte entgegen.

Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger ursprünglich (1.) Feststellung, dass das zwischen den Parteien geschlossene Darlehensverhältnis durch den Widerruf vom 18. August 2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist, (2.) Freigabe von Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 76.452,98 € sowie (3.) Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.425,30 € begehrt. Die Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger nur noch den Feststellungs- sowie den Zahlungsantrag weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Die von den Klägern vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist insofern gegenstandslos.

II.

Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 - 6 U 80/16, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

Der Feststellungsantrag sei zulässig. Die Feststellungsklage sei gegenüber der Leistungsklage vorliegend nicht subsidiär, weil den Klägern die aufwändige Bezifferung ihres aus § 346 BGB folgenden Anspruchs nicht zumutbar sei. Zudem sei die Leistungsklage auch dann unzumutbar, wenn - wie vorliegend - die Berechnungen der beiderseitigen Ansprüche aller Voraussicht nach nicht zu einem positiven Saldo für die Kläger führen würden. Die Kläger hätten in der Sache allerdings keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Klägern erklärten Widerruf nicht nach § 346 BGB in Verbindung mit § 495 Abs. 1 , §§ 355 , 357 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der jeweils geltenden Fassung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Bei Ausübung des Widerrufsrechts sei die gesetzliche Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte habe die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Insbesondere habe die Beklagte hinreichend deutlich über die Dauer der Widerrufsfrist belehrt. Zudem habe die Beklagte Angaben zu den Widerrufsfolgen eines finanzierten Geschäfts machen dürfen, auch wenn ein solches nicht vorgelegen habe.

III.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Klage, mit der die Kläger Feststellung begehren, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sei zulässig.

a) Der Feststellungsantrag ist auf eine positive Feststellung gerichtet. Eine Auslegung des Feststellungsantrags dahingehend, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung, kommt entgegen der Auffassung der Revision mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 15; einen anderen Fall betrifft Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff., 16).

b) Den Klägern fehlt bei dem so verstandenen Klagebegehren nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f., vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12, vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 12 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11) das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ob die Kläger wirksam aufgerechnet haben und ihnen deshalb eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr zustehen, ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage unerheblich. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11 mwN; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - XI ZB 24/17, juris Rn. 6).

Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 ( XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahmsweise zulässig. Anders als dort steht hier nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird. Die Parteien haben im Verlauf des Rechtstreits unterschiedliche Standpunkte zur Höhe der wechselseitigen Forderungen eingenommen.

Eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann schließlich nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 15 ff., vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 11 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - XI ZB 24/17, juris Rn. 6).

c) Die Frage, ob die Kläger ein Feststellungsinteresse haben, kann vorliegend auch nicht deswegen dahingestellt bleiben, weil das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung darstellt (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41; BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Zwar kann ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 mwN). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die vorliegende Klage aber nicht als unbegründet abgewiesen werden.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht in der Sache angenommen, die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32 , 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über die Voraussetzungen des ihnen zukommenden Widerrufsrechts belehrt habe.

a) Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung nicht im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF undeutlich war, weil die Beklagte unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" Angaben zu den Rechtsfolgen bei Widerruf eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 29. Juli 2010 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) machte, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen (vgl. nur Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht mehr.

b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - erkannt hat, beeinträchtigte die ersichtlich einem Schreibversehen geschuldete Verwendung des Begriffs "Widerspruchsrecht" statt des Begriffs "Widerrufsrecht" die Deutlichkeit der Belehrung über die Widerrufsfrist ebenfalls nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8).

c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagte habe die Kläger mittels der Wendung, "[s]ofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat", hinreichend deutlich im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB aF belehrt. Eine Widerrufsbelehrung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff. mwN). Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bildete die Beklagte, wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils zu einer vergleichbaren Widerrufsbelehrung entschieden hat, den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF - für den Darlehensnehmer nachteilig - unzutreffend ab, weil sie die vor oder bei Vertragsschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung abgrenzte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO). Sie subsumierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsschlusses, aber nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufs erteilt wurde, unter § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies entsprach nicht der Gesetzeslage.

IV.

Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ) dar, als es die Berufung betreffend den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zurückgewiesen hat. Ein entsprechender Anspruch steht den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 13 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 14).

Im Übrigen unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO ), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Insbesondere kann der Senat dem Tatrichter bei einer Würdigung der nach § 242 BGB relevanten Umstände, die nach Auffassung des Landgerichts der Wirksamkeit des Widerrufs vorliegend entgegenstehen, nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 und vom 2. April 2019 - XI ZR 465/17, juris Rn. 10). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, verweist sie der Senat im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Den Klägern ist Gelegenheit zu geben, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung der Klageanträge vorzunehmen (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39 mwN).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. September 2019

Vorinstanz: LG Kleve, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 44/15
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 80/16