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BGH - Entscheidung vom 05.04.2019

AnwZ (Brfg) 2/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/19

DRsp Nr. 2019/6738

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls im Zeitpunkt des Widerrufs; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. November 2018 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin wurde am 2. Juli 1997 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. März 2018, der Klägerin zugestellt am 24. März 2018, widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt mit neun Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36 /16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

a) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) befand sich die Klägerin in Vermögensverfall. Sie war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO ). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts dann widerlegbar vermutet. Eine Forderung, die einer der insgesamt neun Eintragungen zugrunde lag, war im Zeitpunkt des Widerrufs zwar schon erledigt; eine zweite Forderung ist kurz nach dem Widerruf vollständig bezahlt worden; eine dritte Forderung bezeichnet die Klägerin - die nicht gegen die Eintragung vorgegangen ist - als unberechtigt. An der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls, die bereits an eine einzige Eintragung anknüpft, ändert dies indes nichts.

Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 mwN; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 10; st. Rspr.). Das ist hier nicht erfolgt. Die Klägerin hat Ratenzahlungsvereinbarungen zu einzelnen Forderungen eingetragen, nicht aber zu allen gegen sie gerichteten Forderungen.

b) Der Vermögensverfall der Klägerin gefährdet auch die Interessen der Rechtsuchenden.

Die Klägerin verweist darauf, dass sie sich niemals eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe. Sie nehme keine Mandate an, in denen es um Geldforderungen gehe. Dies reicht nicht aus. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN; vom 21. Dezember 2018, aaO).

3. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Der Anwaltsgerichtshof habe sein Urteil auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, zu denen sie, die Klägerin, nicht angehört worden sei. Dies gelte insbesondere für ihre Tätigkeit als Einzelanwältin, die Tatbestandswirkung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis und das von ihr angemeldete Gewerbe "Handel mit Diamanten, Silber und Gold", welches sie niemals ausgeübt habe.

Eine Gehörsverletzung ist damit nicht schlüssig dargelegt. Das Gewerbe "Handel mit Diamanten, Silber und Gold" wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt, nicht jedoch in den Entscheidungsgründen. Für die Frage des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO war dieser Umstand unerheblich. Ob die Forderung des Vermieters, welche einer der neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lag, berechtigt war oder nicht, war angesichts der Vielzahl der Eintragungen ebenfalls unerheblich; wie ausgeführt, löst schon eine einzige Eintragung die Vermutung des Vermögensverfalls aus.

Im Übrigen stellt eine gerichtliche Entscheidung nur dann ein unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 - 4 BN 4/11, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 10 A 267/18, juris Rn. 14 f. mwN). Das ist hier nicht der Fall. Der Anwaltsgerichtshof hat seinem Urteil die oben zitierte ständige Senatsrechtsprechung dazu zugrunde gelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Damit musste die Klägerin rechnen. Daran, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs als Einzelanwältin tätig war, ließ sich nachträglich zudem nichts mehr ändern.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st. Rspr.).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin hält die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in absehbarer Zeit" für klärungsbedürftig, nachdem der Anwaltsgerichtshof die von ihr in Aussicht genommene Tilgung einzelner Forderungen in zwei Jahren und sechs Monaten, in zehn Jahren und sechs Monaten und in mehr als 13 Jahren für nicht ausreichend gehalten hat. Die angefochtene Entscheidung beruht aber nicht allein darauf, dass eine Tilgung dieser drei Forderungen nicht "absehbar" sei. Dazu, wie die weiteren Forderungen getilgt werden sollen, hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht. Es geht damit nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Die Klägerin hat vielmehr nur einzelne Elemente eines Subsumtionsvorgangs hinterfragt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 19/18