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BGH - Entscheidung vom 23.05.2019

AnwZ (Brfg) 13/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/19

DRsp Nr. 2019/9263

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Prüfung des Vorliegens eines Vermögensverfalls

Gibt es für die Beurteilung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 9. Januar 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Der 1944 geborene Kläger ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5).

Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN).

b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 14. Dezember 2016 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegen ihn zumindest zwei Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis betreffend Forderungen in Höhe von insgesamt 401 Euro. Auch war durch das Insolvenzgericht bereits im November 2016 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Klägers wegen eines Insolvenzantrags des Finanzamts betreffend einen Steuerrückstand von mehr als 56.000 Euro angeordnet worden. Eine umfassende und konkrete Darlegung, ob und wie der - nach eigenen Angaben weder über laufende Einkünfte noch realisierbares Aktivvermögen verfügende - Kläger die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20), hat er nicht beigebracht. Soweit der Kläger dargelegt und unter Beweis gestellt hat, von seinen Familienangehörigen nach seiner Anforderung jederzeit nach deren Prüfung liquide Mittel bis zu einer Million Euro erhalten zu können, ist dies zur Erfüllung des Erfordernisses umfassender und konkreter Darlegungen zur Frage der Forderungstilgung schon deshalb nicht ausreichend, weil ihm die genannten Mittel erst nach Prüfung zur Verfügung gestellt werden sollten und er zudem Angaben zur Höhe der bereits zur Verfügung gestellten Beträge verweigert hat.

In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die Behauptung des Klägers, dass er wegen des damit verbundenen Risikos kein Bargeld in Verwahrung nehme, reicht hierfür nicht aus.

2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, durch das am 21. September 2017 über sein Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren sei gemäß § 112c BRAO , § 173 VwGO , § 240 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingetreten, geht diese Auffassung fehl, weil es sich insoweit nicht um einen vermögensrechtlichen Streitgegenstand, sondern um eine statusrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. Feuerich/Weyland/Kilimann, BRAO , 9. Aufl., § 112c Rn. 165; Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112c Rn. 246).

b) Auch die Rüge, das vollständige Urteil des Anwaltsgerichtshofs sei entgegen § 112c BRAO , § 116 Abs. 2 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2018 der Geschäftsstelle übermittelt worden, verfängt nicht, denn § 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO ordnet mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Besetzung des Spruchkörpers des Anwaltsgerichtshofs (Feuerich/Weyland/Kilimann, aaO Rn. 311i f.) eine Verlängerung der in § 116 Abs. 2 VwGO normierten Frist auf fünf Wochen an. Ausweislich der Urteilsurkunde ist das vollständige Urteil am 2. Juli 2018, und damit unter Einhaltung der Fünfwochenfrist, auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs eingegangen.

c) Soweit der Kläger ferner beanstandet, die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung des bereits auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs eingegangenen Urteils mit Berichtigungsbeschluss vom 11. Dezember 2018 sei verfahrensfehlerhaft, ist auch dieser Einwand unzutreffend. In der Rechtsprechung des Senats (vgl. Berichtigungsbeschluss vom 2. April 2012 - AnwZ (Brfg) 24/11, BeckRS 2012, 10715) ist anerkannt, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 118 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO jederzeit wegen offenbarer Unrichtigkeit erfolgen kann.

d) Mit dem Vortrag, der Anwaltsgerichtshof habe den Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung seiner Angehörigen im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Barmitteln in Höhe von bis zu einer Million Euro verfahrensfehlerhaft abgelehnt und zudem sein rechtliches Gehör in Bezug auf die Entstehung und Berechtigung der Steuerforderungen des Finanzamtes verkürzt, rügt der Kläger der Sache nach schließlich eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO . Die Rüge ist indessen nicht hinreichend ausgeführt. Denn es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN). Dass die Angaben des Klägers betreffend sowohl die Zurverfügungstellung von Barmitteln als auch die Entstehung und Berechtigung der Steuerforderungen des Finanzamtes seitens des Anwaltsgerichtshofs zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen worden sind, ist bereits oben dargelegt worden. Überdies wäre der Kläger selbst bereits im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17 Rn. 13). Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz vermag die fehlende oder unzulängliche Mitwirkung nicht zu ersetzen.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; st. Rspr.).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht; insbesondere sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverfalls und die diesbezüglich erforderlichen Beweisanzeichen in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. oben I. 1. b)).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II 1/29