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BGH - Entscheidung vom 16.05.2019

AnwZ (Brfg) 16/19

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 5 S. 1
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 16/19

DRsp Nr. 2019/9077

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf Zulassung der Berufung; Versäumung der Antragsbegründungsfrist

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. Februar 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 8. Januar 2019 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 8. Januar 2019 erfolgte. Die Frist ist damit am 8. März 2019 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März 2019 hingewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 12/18