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BGH - Entscheidung vom 04.07.2019

AnwZ (Brfg) 22/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/19

DRsp Nr. 2019/12348

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Oktober 2018 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Dezember 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

Zwischenzeitlich hat der Kläger auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ). Der Widerruf wurde am 11. April 2019 bestandskräftig. Der Kläger erklärte das Verfahren mit Schriftsatz vom 30. April 2019 für erledigt. Die Beklagte hatte dem bereits im Vorfeld zugestimmt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 17. Dezember 2018 erfolgte. Die Frist ist damit am Montag, den 18. Februar 2019 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung der Vorsitzenden vom 7. März 2019 hingewiesen.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Verfahrens. Nach der Rechtsprechung ist eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich, wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, juris Rn. 3; BAGE 152, 335 Rn. 3 und 7; BFH, Beschluss vom 8. September 1999 - VII B 84/99, juris Rn. 9). Anderenfalls ist der Streitgegenstand, auf den sich die Erklärungen über die Erledigung der Hauptsache beziehen, nicht an das Rechtsmittelgericht gelangt. Dem Rechtsmittelgericht fehlt dann von vornherein jede Möglichkeit, sachlich auf das Begehren des Rechtsmittelführers einzugehen. Kann sich aber das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht nicht auf den Streitgegenstand erstrecken, auf den sich die Erledigungserklärung bezieht, so ist diese gegenstandslos und damit für das Hauptsacheverfahren ohne Wirkung (BFH, Beschluss vom 8. September 1999 - VII B 84/99, aaO Rn. 7). Auch hierauf ist der Kläger durch Verfügung der Vorsitzenden vom 8. Mai 2019 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 1/17