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BGH - Entscheidung vom 05.04.2019

AnwZ (Brfg) 1/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 1/19

DRsp Nr. 2019/7867

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Gefährdung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 21. November 2018 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Der Kläger wurde im Jahr 1993 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. März 2018, dem Kläger zugestellt am 19. März 2018, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 14 Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Er war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO ). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall in einem solchen Fall vermutet. Tatsachen, die zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung geeignet sind, hat der Kläger nicht dargelegt.

b) Der Vermögensverfall der Klägerin gefährdet auch die Interessen derRechtsuchenden.

aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12).

bb) Der Kläger verweist darauf, dass er in den etwa 25 Jahren seiner anwaltlichen Tätigkeit seinen anwaltlichen Pflichten stets nachgekommen sei. Er sei bei seinem früheren Partner angestellt, welcher das Kanzleikonto unterhalte und alle Überweisungen tätige. Im Krankheits- und Vertretungsfall übernehme diese Aufgabe ein Rechtsanwalt aus B. . Fremdgeld nehme die Kanzlei nur in Ausnahmefällen entgegen; er, der Kläger, verfüge hierüber nicht.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb unerheblich, weil der Kläger seine selbständige Tätigkeit erst nach Erlass des Widerrufsbescheides aufgegeben hat. Die Zulassung ist mit Bescheid vom 15. März 2018 widerrufen worden; wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof selbst erklärt hat, hat er seine Tätigkeit als Angestellter seines früheren Partners erst im April 2018 aufgenommen. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag hat der Kläger zudem weder dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt noch der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung beigefügt. Schließlich reicht die Anstellung bei einer Einzelkanzlei nach gefestigter Senatsrechtsprechung nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

2. Das angefochtene Urteil weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von Entscheidungen des erkennenden Senates ab (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ).

a) Eine Divergenz liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18 mwN).

b) Der Kläger verweist auf einen nicht näher bezeichneten Senatsbeschluss vom 9. November 2018 (vermutlich AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 7), nach welchem eine Gesamtschau anzustellen sei. Diese habe der Anwaltsgerichtshof unterlassen. Den erforderlichen Obersatzvergleich zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Vergleichsentscheidung hat der Kläger damit nicht angestellt. Überdies liegt auch keine Abweichung vor. Im genannten Senatsbeschluss wird gerade betont, dass eine bisherige beanstandungsfreie Ausübung des Anwaltsberufs allein nicht ausreicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden zu verhindern (BGH, Beschluss vom 9. November 2018, aaO Rn. 8).

3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ), weil er keine Gelegenheit erhalten habe, zu den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erstmals erörterten Steuerschulden schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Weder legt er allerdings dar, was er gegebenenfalls vorgetragen hätte, noch begründet er, wie sich dieses Vorbringen auf die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hätte auswirken können. Dass er sich im Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall befand, hat der Kläger nie bestritten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II 14/14