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BGH - Entscheidung vom 18.10.2019

AnwZ (Brfg) 51/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/19

DRsp Nr. 2019/16754

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird vermutet, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen ist. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Juni 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2019 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.

1. Der vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es hier. Der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist zu Recht erfolgt.

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 mwN und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).

b) Der Kläger hat sich zum danach maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 15. Februar 2019 in Vermögensverfall befunden.

aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind offene Forderungen, Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2019 - AnwZ (Brfg) 42/19, juris Rn. 4; vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 4; jeweils mwN). Darüber hinaus wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt zum maßgeblichen Zeitpunkt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO ) eingetragen ist. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017, aaO Rn. 9 mwN). Die für einen Vermögensverfall sprechenden Indizien kann der Rechtsanwalt nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017, aaO).

bb) Der Kläger war zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids wegen einer offenen Forderung über 4.158,82 € im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts R. eingetragen. Darüber hinaus bestanden nach einer dem Widerrufsbescheid beigefügten Forderungsaufstellung gegen ihn eine offene Forderung des Finanzamts über 17.647 €, derentwegen mehrere Forderungspfändungen erfolgt waren, sowie eine Forderung der Rechtsanwaltskammer H. über 246,20 €, hinsichtlich derer Vollstreckungsauftrag erteilt worden war, und eine Forderung des Amtsgerichts H. , derentwegen der Kläger die Vermögensauskunft abgegeben hatte.

cc) Ausgehend davon hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass der Vermögensverfall des Klägers bereits aufgrund seiner Eintragung in das Zentrale Schuldnerverzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet wird und der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt hat.

Der Kläger, der die dem Widerrufsbescheid zugrundeliegenden Forderungen nicht bestreitet, macht geltend, er habe seine Schulden mit dem Erlös aus dem Verkauf eines in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks in R. tilgen wollen. Das Grundstück habe einen Verkehrswert von ca. 180.000 € und sei nur mit ca. 5.000 € belastet. Allerdings habe die andere Miteigentümerin, bei der es sich um seine Schwester handele, die in engen finanziellen Verhältnissen lebe und neben einer Rente Grundsicherungsleistungen beziehe, dem Verkauf nicht zustimmen wollen. Es sei somit nicht seine Schuld, dass er seinen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können, und auch nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu schädigen. Er habe die Grundsicherungsbehörde über das Verhalten seiner Schwester informiert und gehe davon aus, dass die Behörde entsprechende Maßnahmen einleiten werde, damit seine Schwester einem Verkauf zustimme. Es sei daher in absehbarer Zeit mit einer Veräußerung des Grundstücks zu rechnen, so dass er alsbald seine Verbindlichkeiten tilgen könne und schuldenfrei sei.

Das reicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht aus. Immobilienvermögen ist hierbei nur dann von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung entscheidend an (Senat, Beschlüsse vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 17 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; jeweils mwN). Diese Voraussetzung war nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei Widerruf seiner Zulassung nicht erfüllt (und ist es bis heute nicht).

Soweit der Kläger geltend macht, ihn treffe keine Schuld daran, dass er das Grundstück bislang nicht habe veräußern können, steht dies der Annahme des Vermögensverfalls nicht entgegen. Die Ursachen des Vermögensverfalls sind nach ständiger Senatsrechtsprechung für die Entscheidung über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung unerheblich (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 10 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23; jeweils mwN). Auch kommt es nach der Zielsetzung und dem Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 25/13, juris Rn. 3; vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 5 mwN und vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 41/16, juris Rn. 3 mwN).

dd) Lediglich ergänzend ist daher festzustellen, dass der Kläger auch die für seinen Vermögensverfall sprechenden Indizien in Form der gegen ihn bestehenden offenen Forderungen und erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen mit seinem Vorbringen nicht entkräftet hat.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Ein Rechtsanwalt, dessen Vermögensverhältnisse nicht geordnet sind, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, Gelder seiner Mandanten zweckwidrig zu verwenden, oder außer Stande, erhaltene Vorschüsse zurückzuzahlen. Jedenfalls besteht die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für seine Mandanten bestimmt sind (Senat, Beschlüsse vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 4; vom 15. April 2011 - AnwZ (Brfg) 8/11, juris Rn. 7 und vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 10). Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Anwalt verschuldet oder unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist, da die Interessen der Rechtsuchenden in beiden Fällen in gleichem Maße gefährdet sind (Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 31/16, juris Rn. 8 und vom 5. April 2019, aaO).

Soweit der Kläger nach einer Veräußerung des Grundstücks in der Lage sein sollte, sämtliche Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen und seine Vermögensverhältnisse nachhaltig zu ordnen, bleibt es ihm unbenommen, im Anschluss hieran die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beantragen.

2. Weitere Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO ) hat der Kläger nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO .

IV.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO , § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 8/19