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BGH - Entscheidung vom 15.08.2019

AnwZ (Brfg) 27/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 27/19

DRsp Nr. 2019/14190

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.d. Frist

Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist ist einer Verlängerung nicht zugänglich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 1966 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1998 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2018 ab, das dem Kläger am 29. Januar 2019 zugestellt wurde. Der vom Kläger zwischenzeitlich eingeschaltete Prozessbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 die Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 27. März 2019, übersandt am späten Nachmittag desselben Tages, beantragte er beim Anwaltsgerichtshof die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung. Nach Übersendung des Schriftsatzes durch den Anwaltsgerichtshof an den Bundesgerichtshof lehnte die Vorsitzende mit Verfügung vom 3. April 2019, die dem Prozessvertreter des Klägers am 26. April 2019 zur Kenntnis gelangt ist, den Fristverlängerungsantrag ab und wies den Kläger auf die anzunehmende Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hin. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 machte der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Ladung zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof geltend. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 teilte er mit, er sei der Auffassung, die Frist zur Rechtsmittelbegründung sei verlängerbar. Sollte das Gericht bei seiner Rechtsauffassung bleiben, werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Insoweit sei eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden ist.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils an den Kläger, vorliegend also bis zum Ablauf des 29. März 2019, zu begründen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO , § 222 Abs. 1 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB ). Zu diesem Zeitpunkt lag keine Begründung vor.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis darauf enthielt, dass die Begründungsfrist nicht verlängerbar ist. Rechtsfolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung wäre, dass für die Rechtsmittelbegründung - statt der 2-Monats-Frist - die Jahresfrist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begonnen hätte.

Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO muss eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Deren notwendigen Inhalt gibt § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 58 Abs. 1 VwGO vor. Danach ist über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist zu belehren. Eine solche Belehrung enthielt das angefochtene Urteil. Dort ist - unter anderem - ausgeführt, dass die Gründe "innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils" darzulegen sind. Eines Hinweises auf bestehende (vgl. BVerwG, VRspr. 20, 230, 232) oder fehlende Verlängerungsmöglichkeiten bedarf es weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach Sinn und Zweck. Will ein Verfahrensbeteiligter eine Fristverlängerung in Anspruch nehmen, zu deren Zulässigkeit die Rechtsmittelbelehrung schweigt, liegt es in seiner alleinigen Verantwortung, die Zulässigkeit seines Vorgehens zu prüfen.

3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht verlängerbar. Eine gesetzliche Frist ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 57 Abs. 2 VwGO , § 224 Abs. 2 ZPO nur dann verlängerbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Dies ist bei der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ) - anders als für die Begründung einer zugelassenen Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ) - nicht der Fall (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2; zum notariellen Berufsrecht: BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt (Brfg) 1/15, NJW-RR 2016, 504 Rn. 5; Roth in BeckOK VwGO , 49. Edition, § 124a Rn. 52).

4. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist dem Kläger nicht zu gewähren. Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass im Schriftsatz vom 6. Juni 2019 ein Wiedereinsetzungsantrag bereits gestellt (und nicht lediglich angekündigt) ist.

a) Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ). Auch diese Frist ist - aus denselben Gründen, wie unter 3. dargelegt - einer Verlängerung nicht zugänglich. Der Prozessvertreter hat den Hinweis der Vorsitzenden vom 3. April 2019, in dem die einschlägigen Normen und Rechtsprechung genannt waren, nach eigenem Bekunden am 26. April 2019 erhalten. Ab diesem Zeitpunkt war ihm bekannt, dass der Senat von einem Fristversäumnis ausgeht. Ein Wiedereinsetzungsantrag erst am 6. Juni 2019 liegt daher außerhalb der Frist.

b) Letztlich kommt es hierauf nicht an. Der Antrag ist auch unbegründet, da den - über das Fristerfordernis ordnungsgemäß belehrten (vgl. II.2.) - Kläger an dem Fristversäumnis Verschulden trifft (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 60 Abs. 1 VwGO ). Sein Prozessvertreter, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 85 Abs. 2 ZPO ), hätte wissen können und müssen, dass die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht verlängerbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 4; vom 19. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 13/17, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt (Brfg) 1/15, aaO Rn. 9). Ihn trifft daher an dem Fristversäumnis Verschulden.

c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger nicht geltend machen kann, dass sein fehlerhaftes Verhalten wegen eines Fehlers des Gerichts nicht ursächlich geworden ist (zu dieser Fallgruppe: vgl. etwa Greger in Zöller, ZPO , 32. Aufl., § 233 ZPO Rn. 20, 21a), weil er nicht rechtzeitig auf die Unstatthaftigkeit seines Fristverlängerungsantrags hingewiesen worden ist.

Der Anwaltsgerichtshof ist für Anträge auf Rechtsmittelverlängerungen nicht der zuständige Adressat (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 13/17, aaO; für die Berufungsbegründung vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Der Anwaltsgerichtshof konnte sich deshalb darauf beschränken, den Antrag im ordentlichen Geschäftsgang zuständigkeitshalber an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten, bei dem der Fristverlängerungsantrag am 1. April 2019 - und damit nach Fristablauf - einging.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 28/18