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BGH - Entscheidung vom 20.03.2019

VIII ZR 88/18

Normen:
BGB § 816 Abs. 2
BGB § 816 Abs. 2
BGB § 816 Abs. 2

Fundstellen:
MDR 2019, 620
NJW 2019, 2608
WM 2019, 777
ZIP 2019, 856
ZInsO 2019, 1004

BGH, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 88/18

DRsp Nr. 2019/6141

Weiterveräußerung einer unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkauften Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer; Abtretung einer Kaufpreisforderung an die kreditgebende Bank; Vorliegen einer Leistung an eine Bank bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers

Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zustehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht. In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. März 2018 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg - Zivilkammer 13 - vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithelfer des Klägers zu tragen.

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. E. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Diese stand mit der "F. - Gruppe" in Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte ist die Hausbank der hierzu gehörenden Unternehmen. Im Oktober 2010 verkaufte die Insolvenzschuldnerin der F. GmbH eine Photovoltaik-Aufdachanlage zu einem Kaufpreis von 442.544 € netto. Dem Kauf lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin zu Grunde, welche einen verlängerten Eigentumsvorbehalt in Form der Vorausabtretung von Forderungen aus einem Weiterverkauf sowie ein Aufrechnungsverbot, mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen, enthielten. Die Anlage wurde auf dem Dach einer Lagerhalle, welche sich auf einem Grundstück der F. Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH befindet, installiert. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Ein gegen die F. GmbH geführtes Klageverfahren wurde im Jahr 2013 aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen unterbrochen.

Die F. GmbH hatte die Anlage zuvor mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2011 zum Preis von 550.000 € netto an Herrn C. verkauft. In dem Vertrag ist unter anderem Folgendes festgehalten:

"Der Kaufpreis ist auf ausdrücklichen Wunsch der Kaufvertragsparteien in voller Höhe auf ein von dem amtierenden Notar noch zu benennendes Notaranderkonto einzuzahlen. Die Parteien begründeten dies Erfordernis damit, dass in Abt. III des Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuches mehrere Grundpfandrechte eingetragen sind und vorrangig vor diesen Rechten eine Dienstbarkeit zu Gunsten des Käufers für die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb der Solarstromanlage (...) einzutragen ist. Der Notar soll daher entsprechende Löschungsbewilligungen bzw. Vorrangseinräumungserklärungen bezüglich sämtlicher in Abt. III eingetragener Rechte einholen. Der Kaufpreis darf daher nicht an die Verkäuferin zur Auszahlung gelangen, bevor die erste Rangstelle der einzutragenden Dienstbarkeit in Abt. II und III des Grundbuches sichergestellt ist. (...) Soweit der Kaufpreis nicht für die Ablösung oder Lastenfreistellung der in Abt. III eingetragenen Grundpfandrechte benötigt wird, ist er auf das Konto der Verkäuferin bei der Volksbank L. [Beklagte] (...) zu überweisen. Liegen die vorstehend beschriebenen Auszahlungsvoraussetzungen (...) bis 31.08.2011 nicht vor, hat der Notar etwaige bis dahin hinterlegte Beträge (...) an die jeweiligen Einzahler (...) zurückzuzahlen."

Die F. GmbH trat ihren Kaufpreisanspruch zunächst bis zur Höhe von 100.000 € an die Commerzbank und am 29. Juli 2011 im restlichen Umfang von 450.000 € zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten an die Beklagte ab. Gleichzeitig schloss die Beklagte einen Kreditrahmenvertrag mit den zur "F. - Gruppe" gehörenden Unternehmen über einen Betrag in Höhe von 225.000 €.

Die Beklagte führte in einem an den Notar gerichteten Schreiben vom 2. September 2011 unter anderem aus:

"wir (...) übersenden Ihnen als Anlage zu treuen Händen die nachstehend aufgeführten Unterlagen zu dem o.a. Grundbuch:

Vorrangseinräumung UR

Grundschuldbrief-Nr. (...) über 1.100.000,00 EUR Abt. III/Nr. 2

Über diese Unterlagen dürfen Sie nur verfügen, wenn sichergestellt ist, dass ein Teilbetrag des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 450.000,00 EUR auf dem Konto (...) bei uns der Volksbank L. [Beklagte] (...) gutgeschrieben wird.

Die Überweisung auf das interne Konto dient lediglich Kontrollzwecken. Nach Eingang des Betrages wird eine entsprechende Umbuchung zugunsten des Kundenkontos vorgenommen. (...)"

Mit dem Notar schloss die Beklagte insoweit eine Treuhandvereinbarung. Entsprechend wurde der von Herrn C. auf das Notaranderkonto gezahlte Kaufpreis in Höhe der vorgenannten 450.000 € auf ein internes Konto (sogenanntes CpD-Konto) der Beklagten überwiesen, was diese mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 der F. GmbH mitteilte. Gleichzeitig erklärte sie die "Abtretung" in Höhe von 225.000 € an die F. Bautechnik GmbH und in Höhe von weiteren 225.000 € an die F. Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 550.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage, unter Abweisung im Übrigen, in Höhe von 450.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB nicht zu. Mangels Leistung an die Beklagte sei die Norm nicht direkt anwendbar. Bei der Zahlung des Herrn C. in Höhe von 450.000 € unter Vermittlung des Notars auf das interne Konto der Beklagten handele es sich zwar um eine Leistung. Empfänger dieser Leistung sei jedoch die F. GmbH; die Beklagte habe lediglich als Zahlstelle fungiert. Die Abtretung der Kaufpreisforderung an diese ändere hieran nichts, solange sie dem Schuldner - wie hier dem Käufer C. - nicht bekannt sei. Die Zahlung habe ausschließlich der Erfüllung der Kaufpreisforderung gedient. Dies gelte auch in Ansehung des besonderen Umstandes, dass die Überweisung nicht direkt auf ein Konto der F. GmbH bei der Beklagten, sondern - infolge deren Betreibens - auf ein von ihr geführtes internes Kontrollkonto erfolgt sei. Zum einen sei die Sicht der Bank insoweit grundsätzlich unbeachtlich. Zum anderen habe die Beklagte sogar deutlich gemacht, die Kaufpreiszahlung als eine Leistung an die F. GmbH verstanden zu haben. In ihrem Schreiben vom 2. September 2011 habe sie ausgeführt, die Überweisung auf ihr internes Konto diene lediglich Kontrollzwecken.

Eine analoge Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB scheide aus. Zwar lasse der äußere Sachverhalt kaum Raum für Zweifel daran, dass die Beklagte ihre Zahlstellenfunktion für die Wahrnehmung eigener Interessen ausgenutzt habe. Sie habe sicherstellen wollen, dass der Erlös aus dem Kaufvertrag zur Tilgung der Kreditschulden der F. GmbH beziehungsweise der F. Gruppe ihr gegenüber verwendet werde. Jedoch rechtfertige ihre bloße Besserstellung nicht die analoge Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB . Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf die Zahlstellenfunktion verlange zusätzlich ein subjektives Moment. Notwendig sei, dass die Bank ihre Zahlstellenfunktion bewusst dazu ausnutze, Ansprüche anderer Gläubiger zu ihren Gunsten zu unterlaufen. Dies setze die positive Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis der fremden Forderungsinhaberschaft voraus. Hieran fehle es vorliegend.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 450.000 € aus § 816 Abs. 2 BGB zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist mit der Zahlung dieses Betrages eine Leistung an die Beklagte und nicht an die F. GmbH bewirkt worden.

1. Nach § 816 Abs. 2 BGB ist ein Nichtberechtigter, an den eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, diesem zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

a) Unter einer Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei ist Leistung im Rechtssinne gemeint; nicht entscheidend ist, wer an wen in tatsächlicher Hinsicht "geleistet" hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - VII ZR 66/65, BGHZ 48, 70 , 73). Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben.

Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist hingegen eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Entscheidend ist dann, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 26. September 1985 - IX ZR 180/84, NJW 1986, 251 unter III 1; vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 , 369; vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 , 50 f.; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169 unter II 1; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 17 f.).

Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376 , 378 f.; vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, aaO; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, aaO; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, aaO). Daher vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung regelmäßig zwischen den Parteien der jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisse. Ein Käufer, der den Kaufpreis auf ein ihm vom Verkäufer mitgeteiltes Bankkonto zahlt, leistet damit an den Verkäufer. Die Bank fungiert insoweit lediglich als Zahlstelle und ist in den Bereicherungsausgleich in der Regel nicht eingebunden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1977 - II ZR 169/75, BGHZ 69, 186 , 189; vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135 , 137; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, aaO Rn. 30). Entsprechend erfolgt auch in Zessionsfällen eine Kondiktion zwischen dem Schuldner und dem Zedenten als seinem Vertragspartner und damit nicht im Verhältnis des Leistenden zur Bank als Zessionarin (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, aaO S. 370; vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, aaO S. 50).

Die Bank ist jedoch grundsätzlich dann Leistungsempfängerin, wenn die an sie erfolgte Zession offen gelegt wird (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 152/67, BGHZ 53, 139 , 141; vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731 Rn. 18). Ebenso ist sie im Ergebnis zur Herausgabe des Erlangten entsprechend § 816 Abs. 2 BGB verpflichtet, wenn sie sich nicht auf ihre Rolle als bloße Zahlstelle beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1978 - VII ZR 17/76, BGHZ 72, 316 , 321 f. - für den Fall einer sittenwidrigen Globalzession).

aa) In Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze ist die Zahlung der 450.000 € als eine Leistung an die Beklagte anzusehen. Dies ergibt sich aus einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) die maßgeblich ist, da Anhaltspunkte für eine übereinstimmende Zweckbestimmung der Leistung nicht vorliegen.

bb) Nach dem Inhalt des zwischen der F. GmbH und Herrn C. geschlossenen Kaufvertrages konnte zwar auf die Möglichkeit geschlossen werden, dass der Kaufpreis in Gänze oder teilweise an Grundpfandrechtsgläubiger - und damit auch an die Beklagte - weitergeleitet wird. Jedoch sollte die durch Herrn C. zu leistende Zahlung im Ergebnis auf ein Konto der F. GmbH gelangen. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass Herr C. um die Einbeziehung der Beklagten in die Abwicklung des Kaufvertrags wusste, so dass es an der für eine übereinstimmende Zweckbestimmung erforderlichen Willensübereinstimmung fehlt.

cc) Es kommt deshalb, was das Berufungsgericht verkannt hat, maßgeblich auf die objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers - hier der Beklagten - an.

Von diesem Standpunkt aus lassen die vom Berufungsgericht nicht hinreichend in den Blick genommenen Umstände der Zahlung nur den Schluss zu, dass die Beklagte Leistungsempfängerin und nicht etwa bloße Zahlstelle war.

Die Photovoltaikanlage, die den Gegenstand des zwischen der F. GmbH und Herrn C. abgeschlossenen Kaufvertrags bildete, war auf dem Dach einer Halle montiert, die sich auf einem Grundstück der F. Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH befand. Dieses Grundstück war unter anderem mit einer Grundschuld zugunsten der Beklagten belastet. Die Durchführung des Kaufvertrages hing davon ab, dass der für den Käufer vorgesehenen Grunddienstbarkeit der Rang vor der Grundschuld der Beklagten eingeräumt wurde.

In ihrem Treuhandauftrag an den mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragten Notar hat die Beklagte den Rangrücktritt von der Zahlung des Betrages von 450.000 € abhängig gemacht, wobei die Zahlung auf ein nur ihrer Kontrolle unterliegendes eigenes Konto ("CpD") erfolgen sollte und dann so auch tatsächlich erfolgte. Auf diese Weise hat die Beklagte den von den Kaufvertragsparteien festgelegten Zahlungsweg auf ein ihrer Verfügungsgewalt unterliegendes Konto "umlenken" können, ohne dass es hierzu einer Offenlegung der Abtretung bedurft hätte.

Damit war die Zahlung des Käufers C. aus Sicht der Beklagten ihr gegenüber zweckbestimmt (vgl. zum Fall des vereinbarten lastenfreien Erwerbs eines Grundstücks BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - VII ZR 184/04, BGHZ 162, 157 , 160 f.; MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 173). Dementsprechend hat die Beklagte aus objektiver Empfängersicht den Kaufpreis in Höhe des bei ihr eingegangenen Betrages vereinnahmt, denn sie musste die Zahlung als Leistung an sich selbst - nämlich entsprechend der im Treuhandauftrag gestellten Bedingung - ansehen. Dass die Beklagte selbst Leistungsempfängerin und nicht etwa nur Zahlstelle für eine Leistung an die F. GmbH gewesen ist, wird zudem dadurch bestätigt, dass sie den Betrag nach Erhalt nicht - wie noch im Treuhandauftrag angekündigt - an die F. GmbH weitergeleitet, sondern ihn mit Kreditverbindlichkeiten verrechnet hat, die die F. Bautechnik GmbH sowie die F. Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH ihr gegenüber hatten.

b) Die Beklagte hat die Leistung auch als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB erhalten. Denn sie war nicht Inhaberin der Kaufpreisforderung in Höhe des erhaltenen Betrages. Die insofern an sie erfolgte Sicherungsabtretung vom 29. Juli 2011 durch die F. GmbH ging ins Leere, weil die Forderung zuvor bereits wirksam an die spätere Insolvenzschuldnerin im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten war.

aa) Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der F. GmbH war ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware (der Photovoltaikanlage) vereinbart, mithin eine Vorausabtretung der Forderung der F. GmbH aus dem Weiterverkauf. Die Kaufpreisforderung der F. GmbH aus dem Weiterverkauf der Photovoltaikanlage an Herrn C. war auf diese Weise (im Voraus) wirksam an die Insolvenzschuldnerin abgetreten.

bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es insoweit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Insolvenzschuldnerin ihr (Vorbehalts-)Eigentum an der Photovoltaikanlage infolge der Verbindung mit dem Grundstück als wesentlicher Bestandteil (§§ 946 , 94 BGB ) oder durch Verarbeitung (§ 950 Abs. 1 , 2 BGB ) verloren hat. Denn die Wirksamkeit der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Anlage im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts setzt nicht voraus, dass der Lieferant im Zeitpunkt der Weiterveräußerung noch Eigentümer der gelieferten Ware ist (vgl. Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, 1976, Band IV, § 43 I 1 b, S. 76). Der Fortbestand des Vorbehaltseigentums der Insolvenzschuldnerin an der Photovoltaikanlage wäre nur für die Frage einer Verwertung der Anlage von Bedeutung, um die es hier nicht geht.

cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Kaufpreisforderung der Insolvenzschuldnerin nicht durch Aufrechnung seitens der F. GmbH erloschen (§ 389 BGB ).

Dem steht schon das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin enthaltene Aufrechnungsverbot entgegen, wonach nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen aufgerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Im Übrigen hat bereits das Gericht im Klageverfahren der Insolvenzschuldnerin gegen die F. GmbH darauf hingewiesen (§ 139 ZPO ), dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht hinreichend substantiiert seien. Weiterer Vortrag ist infolge der Insolvenzeröffnung weder in jenem Prozess noch im vorliegenden Verfahren erfolgt.

c) Die Leistung an die Beklagte war auch gegenüber der Insolvenzschuldnerin wirksam. Es kann dahinstehen, ob Herr C. schon schuldbefreiend an die Beklagte leistete (§ 408 Abs. 1 , § 407 Abs. 1 BGB ). Jedenfalls lag in der Klageerhebung die Genehmigung einer gegenüber der Insolvenzschuldnerin als Berechtigter zunächst unwirksamen Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1972 - VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197 unter 2 c; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NJW-RR 2012, 1129 Rn. 16; jeweils mwN).

2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO ). Da der Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB nicht verjährt ist, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht berufen (§ 214 Abs. 1 BGB ).

Erst mit Erhalt der 450.000 € durch die Beklagte im Dezember 2012 lagen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vor. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB ) hatte somit selbst bei unmittelbarer Kenntnis auf Klägerseite frühestens am 1. Januar 2013 begonnen (§ 199 Abs. 1 , § 187 Abs. 1 BGB ) und ist durch die Klageerhebung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB , § 253 Abs. 1 , § 167 ZPO ). Die am 6. Januar 2016 erfolgte Zustellung der am 9. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Klage ist vorliegend noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, so dass die Verjährungshemmung bereits mit Eingang der Klageschrift eingetreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154 unter b; vom 10. September 2015 - IX ZR 255/14, NJW 2016, 151 Rn. 14 f.; vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 20. März 2019

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1189/16
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 103/17
Fundstellen
MDR 2019, 620
NJW 2019, 2608
WM 2019, 777
ZIP 2019, 856
ZInsO 2019, 1004