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BGH - Entscheidung vom 03.04.2019

2 StR 323/18

Normen:
StGB § 23

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 249

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 2 StR 323/18

DRsp Nr. 2019/9648

Wegnahme von Schmuck als gemeinsamer Tatplan bei Ansichnahme des Schmuckes als Eigeninteresse eines Täters ohne Wissen des anderen Täters hinsichtlich Annahme eines versuchten besonders schweren Raubes

Dient das Ansichnehmen von Schmuck durch einen Mittäter allein dem eigenen Interesse des Handelnden, so fehlt es am - im Rahmen des Raubdelikts notwendigen - Wegnahmevorsatz und der erforderlichen Zueignungsabsicht hinsichtlich der weggenommenen Gegenstände. Der Angeklagte macht sich damit lediglich wegen Versuchs eines besonders schweren Raubes strafbar.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten P. und W. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 2018

a)

soweit es den Angeklagten W. betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser statt eines (tateinheitlich mit weiteren Delikten begangenen) vollendeten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen lediglich eines (tateinheitlich mit weiteren Delikten begangenen) versuchten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,

b)

soweit es den Angeklagten P. betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 23 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten P. zu zehn Jahren und den Angeklagten W. zu sechs Jahren und sechs Monaten. Außerdem hat es bei Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe die Unterbringung der Angeklagten P. und W. in einer Entziehungsanstalt und zudem die Unterbringung des Angeklagten P. in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Zur Revision des Angeklagten W.

a) Die sachlichrechtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt zur Korrektur des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte W. wegen eines vollendeten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist. Die Feststellungen tragen lediglich die Annahme eines versuchten besonders schweren Raubes (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen).

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts erstrebten beide Angeklagte bei ihrem Überfall auf die beiden Geschädigten die Wegnahme von Geld und Schmuck. In Ausführung des Tatplans überwältigte der Angeklagte W. eines der Tatopfer, während der Angeklagte P. sich um das andere Opfer kümmerte und zugleich die Wohnung nach Stehlenswertem durchsuchte. Geld konnte er nicht finden, wohl aber Schmuckstücke im Wert von 3.617 €, ein Mobiltelefon sowie einen Schlüsselbund. Diese Gegenstände nahm er - was der Angeklagte W. nicht wusste - an sich und behielt sie für sich. Im Zuge des weiteren, sich ca. eine halbe Stunde hinziehenden Geschehens kam es zu weiteren Drohungen gegenüber den Tatopfern und auch schweren Misshandlungen gegenüber einer der Geschädigten, was schließlich zur Herausgabe einer EC-Karte und der dazugehörigen PIN führte. Damit entfernten sich die Angeklagten und hoben zweimal 500 € ab, die sie untereinander hälftig aufteilten.

bb) Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhalts ist die Annahme eines (auf beide Tatopfer bezogenen) vollendeten besonders schweren Raubes durch den Angeklagten W. nicht belegt. Zwar umfasste der (ursprüngliche) gemeinsame Tatplan auch die Wegnahme von Schmuck. Die Ansichnahme des Schmuckes (und der übrigen Gegenstände) seitens des Angeklagten P. stellt sich aber nicht als Realisierung dieser zwischen den Angeklagten getroffenen Übereinkunft dar, sondern diente allein dem eigenen Interesse des Angeklagten P. , das er außerhalb des ursprünglichen Tatplans verfolgte (vgl. zum "Eigeninteresse" als Kriterium zur Bestimmung von aus der Bandenabrede herausfallenden Taten etwa BGH StraFO 2017, 122). Insofern fehlte es auch dem über das nicht dem Tatplan entsprechende Vorgehen des Angeklagten P. nicht informierten Angeklagten W. zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung (vgl. zur Wegnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorstellung des Täters BGH NStZ 2004, 386 , 387) am Wegnahmevorsatz und auch an der erforderlichen Zueignungsabsicht hinsichtlich der von P. weggenommenen Gegenstände. Der Angeklagte W. hat sich damit lediglich wegen Versuchs eines besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht.

b) Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch, der im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

c) Schließlich halten auch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB und eines Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe sowie auch die den Angeklagten W. betreffende Einziehungsentscheidung rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Zur Revision des Angeklagten P.

a) Die Überprüfung der den Angeklagten P. betreffenden Entscheidung hat Rechtsfehler weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch ergeben. Auch begegnen die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt und des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe sowie die Einziehungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.

b) Hingegen hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Wie das Landgericht in seinem Urteil bereits selbst festgestellt und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an den formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Die Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 5. Juni 2009 stellt - anders als vom Landgericht bei seiner Urteilsverkündung angenommen - keine berücksichtigungsfähige Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar. Denn insoweit ist nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB Rückfallverjährung eingetreten. Die letzte der dem Urteil des Landgerichts Bonn zugrunde liegenden Symptomtaten hat der Angeklagte am 19. Januar 2007 begangen. Die die Rückfallverjährung hemmende Haft- und Verwahrzeit des Angeklagten für diese Verurteilung betrifft den Zeitraum vom 15. Februar 2010 bis zum 18. Februar 2015. Die Zeiten vor dieser Haftzeit bzw. danach bis zur Begehung der Tat am 4. September 2017 betragen mehr als fünf Jahre, so dass die Tat vom 19. Januar 2007 bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung außer Betracht zu bleiben hat.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat deshalb zu entfallen.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Gesetzesanwendung Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB vorbehalten hätte. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, war diese Frage nicht Gegenstand der Beratungen, so dass die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 15.03.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 249