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BGH - Entscheidung vom 11.04.2019

IX ZR 10/18

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen IX ZR 10/18

DRsp Nr. 2019/6137

Vorliegen durchgreifender Verletzungen von Verfahrensgrundrechten

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.487.458,90 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, ZIP 2019, 679 ).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 308/15
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 16/17