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BGH - Entscheidung vom 26.06.2019

3 StR 112/19

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 421 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 3 StR 112/19

DRsp Nr. 2019/13958

Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls; Entfallen der Anordnung einer Einziehung von Gegenständen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. November 2018 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen sowie des Diebstahls in sieben Fällen schuldig ist sowie

c)

von der Einziehung der in der Anlage zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 29. September 2017 (1109 Js 32432/16) unter den Asservatennummern 5.1, 5.3, 5.8, 5.11, 5.16 - 5.80 aufgeführten Gegenstände abgesehen; diese Anordnung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 421 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen Diebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb (Fall II. 9. der Urteilsgründe), zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 41.596 € sowie "der in der Anlage zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 29. September 2017 (1109 Js 32432/16) unter den Asservatennummern 5.1, 5.3, 5.8, 5.11, 5.16 - 5.80 aufgeführten Gegenstände" angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Falles II. 9. der Urteilsgründe (Versuch des Diebstahls) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt. Damit geht die Änderung des Schuldspruchs einher. Der dadurch bedingte Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten berührt die insoweit betroffene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten nicht. Es ist angesichts der übrigen Einzelfreiheitsstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr und zwei Monaten, einmal acht Monaten und zweimal sechs Monaten auszuschließen, dass das Landgericht ohne die in Wegfall geratene Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat zudem die Einziehung der in der Beschlussformel unter Ziff. 1. Buchst. c) aufgeführten Gegenstände von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO ). Dies führt zum Wegfall der betreffenden Einziehungsentscheidung.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 20.11.2018