BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen AK 7/19
Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Bestehen des Haftgrunds der Fluchtgefahr
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor, wenn der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Dies ist der Fall, wenn nach der Festnahme des Angeschuldigten in Deutschland, Belgien und Frankreich eine Vielzahl von Personen vernommen worden sind, deren Aussagen ausgewertet und miteinander abgeglichen werden müssen.
Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht übertragen.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte ist am 22. August 2018 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2018 ( 5 BGs 163/18) festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe jedenfalls am 26. Oktober 2016 in seiner Wohnung in Berlin eine nicht unerhebliche Menge Sprengstoff (Triacetontriperoxid - TATP) verwahrt, den er zusammen mit dem gesondert Verfolgten, in Frankreich inhaftierten B. zu einem unbekannten Zeitpunkt und an einem unbekannten Ort in Deutschland für einem islamistisch motivierten Anschlag habe nutzen wollen, wobei es ihm darauf angekommen sei, dass durch eine Explosion eine große Anzahl von Menschen getötet und verletzt würde, strafbar als gemeinschaftliche Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 2 , § 25 Abs. 2 StGB ).
Die mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeschuldigten vom 5. Oktober 2018 eingelegte Beschwerde gegen den Haftbefehl hat der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 ( StB 49/18) verworfen.
Wegen der genannten Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten unter dem 20. Februar 2019 Anklage beim Kammergericht erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2018 vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
Der Angeschuldigte kennt den gesondert verfolgten B. , einen französischen Staatsbürger, seit vielen Jahren. Beide verbindet ein Vertrauensverhältnis und ihre islamistische Einstellung. Ende Oktober 2016 hielt sich der gesondert Verfolgte in Berlin auf, wo auch der Angeschuldigte lebte. Spätestens kurz vor dem 26. Oktober 2016 verschafften sich die beiden - wahrscheinlich nach eigener Herstellung durch B. - größere Mengen des Sprengstoffs TATP, die sie in der Wohnung des Angeschuldigten verwahrten. Sie waren fest entschlossen, hieraus einen Sprengsatz herzustellen, den sie an einem unbekannten Ort in Deutschland zu einem unbekannten Zeitpunkt zünden wollten, um so eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten und zu verletzen und damit ein Klima der Angst und Verunsicherung bei der hier lebenden Bevölkerung zu schaffen. Am 26. Oktober 2016 suchten im Rahmen einer präventivpolizeilichen Maßnahme Beamte des Landeskriminalamtes Berlin das Wohnhaus des Angeschuldigten auf. Dieser öffnete zwar die Tür, so dass die Beamten seine Personalien feststellen konnten. Jedoch verweigerte er den über keine Durchsuchungsanordnung verfügenden Polizeibeamten, die bemerkten, dass sich mindestens eine weitere Person in der Wohnung aufhielt, deren Identität sie ebenfalls überprüfen wollten, den Zutritt. Da der Angeschuldigte und B. in der Folge weitere polizeiliche Maßnahmen befürchteten, beschlossen sie, ihr Unternehmen abzubrechen. B. setzte sich mit Hilfe des Angeschuldigten am 30. Oktober 2016 nach Frankreich ab, wo er im Frühjahr 2017 in Marseille einen Anschlag plante, der durch einen Polizeieinsatz verhindert werden konnte. Dabei wurden - neben mehreren Waffen - drei Kilogramm TATP sowie Grundstoffe zur Herstellung dieses Sprengstoffes sichergestellt.
b) Der Angeschuldigte, der sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäußert hat, ist der vorstehenden Tat dringend verdächtig.
Der dringende Tatverdacht beruht insbesondere auf Äußerungen, die der in Frankreich inhaftierte B. während der audiovisuell überwachten Besuchskontakte gegenüber seinem Vater gemacht hat. So hat er anlässlich eines Besuches erzählt, in Deutschland zusammen mit einem anderen über TATP verfügt zu haben, das sie in einer Wohnung versteckt gehabt hätten. Einer Entdeckung durch die Polizei hätten sie nur deshalb entgehen können, weil der Wohnungsinhaber die Beamten, die über keinen Durchsuchungsbefehl verfügt hätten, nicht eingelassen habe. Des weiteren hat er sein Bedauern darüber geäußert, dass sie es damals in Deutschland nicht hätten "knallen" lassen und sich nicht in die Luft gejagt hätten. In der Tat hatte - wie bereits dargelegt - wenige Tage vor der Ausreise des anderweitig Verfolgten aus Deutschland am 26. Oktober 2016 eine präventivpolizeiliche Maßnahme an der Wohnung des mit B. seit mehreren Jahren bekannten Angeschuldigten stattgefunden, bei der dieser zwar geöffnet, die Beamten aber nicht eingelassen hatte. Zwar hat B. , der diesen Vorfall bei Vernehmungen gegenüber den französischen Ermittlungsorganen bestätigt hat, den Namen des Wohnungsinhabers nicht preisgeben wollen. Jedoch hat er angegeben, dass die Polizeikontrolle in der Wohnung des Freundes stattgefunden habe, bei dem er nach seiner Ankunft in Deutschland vorübergehend gewohnt gehabt habe. Dies war aber, wie sich aus einer Reihe von Anhaltspunkten - u.a. aus dessen mit B. geführter Telekommunikation - ergibt, der Angeschuldigte.
In einer Zusammenschau mit einer Vielzahl von Zeugenaussagen und weiteren Beweismitteln, die von den Ermittlungsbehörden in Deutschland, Belgien und Frankreich zwischenzeitlich zusammengetragen worden sind, ist daraus im Sinne eines dringenden Tatverdachts zu schließen, dass der Angeschuldigte zusammen mit B. zum genannten Zeitpunkt in Berlin über Sprengstoff verfügte und zur Verübung eines Anschlags hiermit in Deutschland fest entschlossen war.
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Beweismittel und Indizien nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 30. Oktober 2018 und die Darlegungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts, insbesondere dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen.
c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 2 , § 52 StGB strafbar gemacht.
d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gegeben (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1 , § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG ). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Tatumstände aus den in dem Haftbefehl zutreffend dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, nichts zu erinnern.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ). Der Angeschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte ist russischer Staatsbürger. Seine aufenthaltsrechtliche Situation ist nicht gesichert. Über zureichende persönliche, insbesondere familiäre Bindungen im Inland verfügt er nicht. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, ist nicht stabil, so dass es immer wieder, zuletzt Anfang des Jahres 2017, zu Trennungen kam. Hingegen hat der Beschuldigte, der auch schon in Belgien gelebt und seine Ausreise nach Syrien erwogen hat, zahlreiche Verbindungen ins Ausland. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Aus diesen Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen (§ 116 StPO ) erreicht werden.
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten sind bis einschließlich November 2018 in Deutschland, Belgien und Frankreich noch eine Vielzahl von Personen vernommen worden, deren Aussagen ausgewertet und miteinander abgeglichen werden mussten. Darüber hinaus ist die Sichtung der zahlreichen, bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten am 22. August 2018 sichergestellten Asservate vorzunehmen gewesen, die letztlich erst im Januar 2019 hat abgeschlossen werden können. Das vorläufige psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. L. ist erst am 28. Januar 2019 fertiggestellt worden. Die Ermittlungsakten umfassen inzwischen 50 Stehordner. Der Generalbundesanwalt hat das Ermittlungsverfahren mittlerweile abgeschlossen und unter dem 20. Februar 2019 Anklage zum Kammergericht erhoben.
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).