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BGH - Entscheidung vom 29.05.2019

2 StR 157/19

Normen:
StGB a.F. § 73

BGH, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 2 StR 157/19

DRsp Nr. 2019/12173

Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe; Aufrechterhaltung der Anordnung der Verfallsanordnung aus dem einbezogenen Strafbefehl

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im (einbezogenen) Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014 getroffenen Verfallsanordnung aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB a.F. § 73 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Amtsanmaßung sowie wegen Computerbetrugs in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Während der Schuldspruch und die für die abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, halten der Gesamtstrafenausspruch wie auch die Aufrechterhaltung der Anordnung der Verfallsanordnung aus dem einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014 rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Das Landgericht hat verkannt, dass die Tatzeiten der in den einbezogenen abgeurteilten Straftaten (Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2014, Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 18. November 2014, Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2015 und Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016) sämtlich vor der ersten einbezogenen Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe liegen, wohingegen die hier verfahrensgegenständlichen Taten erst am 18. und 29. August 2015 begangen worden sind.

Der einem Urteil gleichstehende Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe entfaltet daher eine Zäsurwirkung (vgl. Fischer, StGB , 66. Aufl., § 55 Rn. 9). Das Landgericht hätte somit die vom Amtsgericht Wiesbaden am 11. Februar 2016 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, in welche die Einzelstrafen aus den anderen genannten Entscheidungen einbezogen worden waren und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, nicht wieder in ihre Einzelstrafen auflösen und jene nicht in die Gesamtstrafenbildung einbeziehen dürfen.“

Dem schließt sich der Senat an.

Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe beschwert, da durch die angefochtene Entscheidung die in dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

b) Wie die Gesamtstrafenbildung erweist sich auch die Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014 als rechtsfehlerhaft, da – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – die Rechtsfolgen aus dem genannten Strafbefehl nicht in die verfahrensgegenständliche Entscheidung einzubeziehen gewesen wären. Im Übrigen ist das Aufrechterhalten einer Verfallsentscheidung nach § 73 StGB a.F. bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung entbehrlich (vgl. insoweit zum neuen Recht BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19).

2. Dies führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe. Das Landgericht wird allein aus den im hiesigen Verfahren verhängten Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben, wobei diese und die rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 fünf Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfen.

Vorinstanz: AG Karlsruhe, vom 28.10.2014
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 17.12.2018