BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen EnVR 112/18
Voraussetzungen für die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
Tenor
Die Rechtsbeschwerdeführer tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin je zur Hälfte.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 446.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerdeführer haben nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 - EnVR 58/17, juris Rn. 1 mwN).
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht auf 446.000 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 24 - Netzentgeltbefreiung I).