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BGH - Entscheidung vom 07.05.2019

AK 18/19

Normen:
StPO § 112 Abs. 1 S. 1
StPO § 121
StPO § 122
StGB § 129 Abs. 2
StGB § 129a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen AK 18/19

DRsp Nr. 2019/8759

Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus; Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 121 ; StPO § 122 ; StGB § 129 Abs. 2 ; StGB § 129a Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Beschuldigten Wa. , W. , We. , Wo. und E. befinden sich seit ihrer Festnahme am 1. Oktober 2018 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018, der Beschuldigte V. aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2018 seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Die Beschuldigten Wa. und W. waren wegen eines der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgeführten Vorwürfe bereits am 14. September 2018 vorläufig festgenommen worden und hatten sich aufgrund Haftbefehlen des Amtsgerichts Chemnitz nach § 127b Abs. 1 StPO vom 15. September 2018 bis zum 20. September 2018, der Beschuldigte Wa. ab diesem Tag aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz vom gleichen Tag bis zum 21. September 2018 in Haft befunden. Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten E. ist in der Zeit vom 11. März 2019 bis zum 5. April 2019 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen unterbrochen worden.

Gegenstand der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, die Beschuldigten hätten spätestens am 10. September 2018 die terroristische Vereinigung "Revolution Chemnitz" gegründet, die Beschuldigten Wa. , W. , Wo. und E. zudem sich in der Folge an dieser als Mitglied beteiligt sowie (die Beschuldigten Wa. , W. und E. ) tateinheitlich hierzu sich unter Mitführung gefährlicher Werkzeuge an Gewalttätigkeiten gegen Menschen beteiligt (§ 129a Abs. 1, § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 125a Satz 2 Nr. 2 , § 52 StGB ). Anklagen sind bislang noch nicht erhoben worden.

II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Nach den bisherigen Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

a) Die Beschuldigten gehören den Hooligan-, Skinhead- sowie Neonaziszenen im Raum C. an, in denen sie jeweils führende Rollen einnehmen und teilweise auch mit anderen Gruppierungen über C. hinaus vernetzt sind, so dass es ihnen möglich ist, für bestimmte "Aktionen" eine größere Zahl von Anhängern und Aktivisten zusammenzubringen. Ideologisch eint sie eine rechtsradikale Einstellung, die von Ausländerfeindlichkeit geprägt ist und bis zu offenen Bekenntnissen zu nationalsozialistischem Ideengut reicht. Nach vorbereitenden Kontakten zwischen dem Mitbeschuldigten K. sowie den Beschuldigten W. und E. bereits Anfang September 2018 schlossen sich die Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigte H. einer von dem Mitbeschuldigten K. eingerichteten und als "Planung der Revolution" bezeichneten Chatgruppe des Messenger-Dienstes "Telegram" an, die in ihrem Profilbild den Namen "Revolution Chemnitz" aufführte. Hier versandte der Mitbeschuldigte K. , der den Zusammenschluss der Chatgruppe initiiert und die Gruppenmitglieder ausgewählt hatte, am 10. September 2018 einen "Einführungstext" zu dem gemeinsamen Vorhaben, in dem er auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit hinwies und die Zielsetzung der Gruppe formulierte, die sich nicht mit kleineren Auseinandersetzungen mit dem politischen Gegner begnügen, sondern "effektive Schläge gegen Linksparasiten, Merkel-Zombies, Mediendiktatur und deren Sklaven" führen sollte. Noch am 10. September 2018 erklärten die Beschuldigten W. , We. und E. , am 11. September 2018 die Beschuldigten Wa. , V. und Wo. ihr Einverständnis mit der in der Erklärung genannten Zielsetzung und den - auch die Sicherheit der Kommunikation und die Verschwiegenheit der Mitglieder betreffenden - Regeln. Dabei war ihnen bewusst, dass der Mitbeschuldigte K. sie aufgrund ihrer herausgehobenen Position in der entsprechenden Szene ausgewählt hatte. Auch in der Folge übernahm der Mitbeschuldigte K. die Führung der Gruppe und tat sich als maßgeblicher Ideengeber hervor. Er gab die planerischen Konzepte für einzelne Aktionen vor und organisierte die Bemühungen um die Beschaffung von Schusswaffen (s.u. c)).

b) Ziel des Zusammenschlusses sollte es nach dem von allen Beschuldigten angenommenen Einführungstext vom 10. September 2018 sowie der nachfolgenden Chatkommunikation sein, die bisher von den Vereinigungsmitgliedern in führenden Tätigkeiten der rechtsradikalen Szene gemachten Erfahrungen zu bündeln, um "etwas zu bewegen". Hierzu zählte insbesondere die Planung und Durchführung gewalttätiger Aktionen am 3. Oktober 2018 in Berlin, wo, wie es der Mitbeschuldigte K. ausdrückte, "die Leute" sitzen, die "abgesetzt werden müssen". Diese Gewalttätigkeiten waren als symbolträchtiger Auftakt für das weitere Vorgehen gedacht, in das auch "normale Bürger" und die Polizei einbezogen werden sollten und das darauf abzielen sollte, "das Regime (zu) stürzen". Sie sollten einen "Stein ins Rollen bringen", um eine Wende in der Geschichte Deutschlands einzuleiten und einen "Systemwechsel" herbeiführen. Ob die Gruppe bereits ein konkretes Vorhaben - und gegebenenfalls welches - ins Auge gefasst hatte, ist nicht bekannt. Weitere Planungen der Gruppe wurden möglicherweise durch die Durchsuchungen und Beschlagnahmen insbesondere auch der Mobilfunkgeräte der an der Aktion vom 14. September 2018 (s.u. d)) beteiligten Beschuldigten Wa. , W. und E. sowie der Mitbeschuldigten K. und H. verhindert.

c) In Vorbereitung der ins Auge gefassten Aktionen bemühten sich die Mitglieder der Gruppe in den Tagen nach dem 10. September 2018 um die Beschaffung von Schusswaffen, die auch bereits bei möglichen Aktionen am 3. Oktober 2018 in Berlin zum Einsatz kommen sollten. Die Organisation - Erstellung einer "Bestellliste" und Einsammeln der für den Ankauf notwendigen Gelder - übernahm wiederum der Mitbeschuldigte K. in Zusammenarbeit mit den Beschuldigten Wa. und W. . Auch der Beschuldigte Wo. erklärte, Schusswaffen besorgen zu können, und wurde in die Waffenbeschaffung einbezogen.

d) Unter maßgeblicher Führung des Mitbeschuldigten K. planten die Beschuldigten eine Art "Probelauf" für künftige Aktionen am 14. September 2018, der im Anschluss an eine Demonstration in C. stattfinden sollte. Dabei sollten zwar gefährliche Gegenstände wie Quarzhandschuhe, nicht aber todbringende Waffen (Messer und Schusswaffen) benutzt werden. In Vorbereitung der Aktion waren unter anderem durch die Beschuldigten Wa. und E. , die sich schon im Vorfeld um eine Erhöhung der Teilnehmerzahl bemühten, weitere gewaltbereite Personen hinzugezogen worden. Die - einheitlich in schwarz gekleideten - Beteiligten wurden in Gruppen eingeteilt, die sich zur Schlossteichinsel in C. begaben, wo sie Mitglieder der Antifa-Bewegung vermuteten. Bereits auf dem Weg dorthin kam es zu einem Vorfall, bei dem der Beschuldigte E. einen Passanten, der zunächst befragt worden war, ob er Deutscher sei, mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. An der Schlossteichinsel angekommen, kontrollierte der Beschuldigte E. mit zwei gesondert Verfolgten zunächst eine Gruppe Jugendlicher, wobei sie sich als Mitglieder einer "Bürgerwehr" vorstellten. Danach stürmte die gesamte Gruppe einschließlich der Beschuldigten Wa. , W. und E. sowie der Mitbeschuldigten K. und H. auf die Jugendgruppe zu, umkreiste sie und schubste die männlichen Mitglieder, ohne dass es zu Verletzungen kam. Nachdem die Jugendlichen geflohen waren, wandten sich die Beschuldigten Wa. , W. und E. sowie die Mitbeschuldigten K. und H. und die übrigen Beteiligten einer siebenköpfigen Gruppe zu, in der sich auch Personen iranischer und pakistanischer Herkunft befanden, die sich zum Grillen zusammengefunden hatte. Auf diese stürmten sie ein, wobei sie zum Teil zerbrochene Bierflaschen trugen. Der Beschuldigte W. führte in seiner Hosentasche auch Quarzhandschuhe und ein gesondert Verfolgter ein Messer in der Hand haltend mit sich. Einige riefen dabei "Ausländer raus". Als sich die Polizei näherte, ergriffen die Beschuldigten zusammen mit ihren Mittätern die Flucht, wobei der Beschuldigte Wa. und der Mitbeschuldigte H. sowie eine weitere Person Bierflaschen bzw. Scherben in Richtung der Gruppe warfen. Ein iranischer Staatsbürger wurde am Hinterkopf getroffen, ging zu Boden und erlitt eine blutende Kopfplatzwunde.

2. Der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt sich aus den vorliegenden Beweismitteln, unter anderem aus der Auswertung der Mitteilungen im Gruppenchat "Planung der Revolution", an dem sich alle Beschuldigten sowie die Mitbeschuldigten K. und H. beteiligten. Einer Verwertbarkeit dieser Chatmitteilungen steht - entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten V. - nicht entgegen, dass die Ermittlungen zunächst lediglich wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und des Landfriedensbruchs, mithin nicht wegen Taten aus dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO geführt wurden. Die verdachtsbegründeten Chatnachrichten sind nicht während des technischen Übermittlungsvorgangs festgestellt worden. Vielmehr konnten sie aus den im Rahmen der Ermittlungen zu den Vorfällen vom 14. September 2018 beschlagnahmten Mobiltelefonen ausgelesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96, BGHSt 42, 139 , 154). Der dringende Verdacht gründet zudem auf den Einlassungen der Beschuldigten Wa. , W. und insbesondere auch des Beschuldigten E. sowie den Aussagen der Zeugen zu dem Geschehen am 14. September 2018.

a) Den Äußerungen des Mitbeschuldigten K. im Gruppenchat, aber auch in mit dem Beschuldigten Wa. ausgetauschten Einzelchats ist zu entnehmen, dass der Mitbeschuldigte K. die Gründung der Gruppe initiierte und als Ideengeber auftrat. Ebenso ergibt sich aus den Äußerungen im Gruppenchat, dass die einzelnen Mitglieder deshalb ausgewählt worden waren, weil sie in ihren jeweiligen rechtsradikalen "Szenen" Führungspositionen einnahmen und teilweise über den Raum C. hinaus gut vernetzt waren. Schließlich verhalten sich die Chatnachrichten zu der geplanten Beschaffung scharfer Schusswaffen. Dabei ist dem Chatverkehr sowie den Vernehmungen der Beschuldigten V. am 4. Oktober 2018 und We. am 1. Oktober und 6. Dezember 2018 zu entnehmen, dass die Schusswaffen, die besorgt werden sollten, auch im Zusammenhang mit der ins Auge gefassten Aktion in Berlin am 3. Oktober 2018 zum Einsatz gebracht werden sollten. Ebenso belegt der Chatverkehr die Planungen für den "Probelauf" am 14. September 2018. Das Verhalten der Beschuldigten bei diesem Vorfall wird insbesondere durch die Aussagen der - zum Teil selbst betroffenen - Zeugen und die Einlassungen des Beschuldigten E. bei seiner Vernehmung am 20. September 2018 belegt. Die rechtsradikalen Einstellungen ergeben sich ebenfalls aus Äußerungen im Chatverkehr, aber auch dem von den Zeugen zum Geschehen vom 14. September 2018 geschilderten Auftreten der Beschuldigten.

b) Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigten begründenden Beweismittel wird auf die ausführlichen Darlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.

3. Danach besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten Wa. , W. , V. , We. , Wo. und E. auf Initiative des Mitbeschuldigten K. eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gründeten und sich tateinheitlich hierzu an dieser Vereinigung als Mitglieder beteiligten, die Beschuldigten Wa. , W. und E. darüber hinaus in einem weiteren - tatmehrheitlichen - Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch schuldig sind. Im Einzelnen:

a) Die unter dem Chatnamen "Revolution Chemnitz" agierende Gruppe stellt eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2 , § 129a Abs. 1 StGB dar.

§ 129 Abs. 2 StGB in der durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 48) eingeführten, zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung definiert den Begriff der Vereinigung in Anlehnung an den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als einen auf längere Dauer angelegten, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängigen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungsbegriff im Vergleich zu dem früheren Begriff der kriminellen oder terroristischen Vereinigung, wie er in der Rechtsprechung verstanden worden ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296 , 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 , 111), auszuweiten, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden. Es sollen nunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne "Gruppenidentität" (BT-Drucks. 18/11275, S. 7, 11). Auch nach dieser Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (BT-Drucks. 18/11275 aaO). Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206 ff.).

aa) Die unter dem Namen "Revolution Chemnitz" agierende Gruppe sollte auf Dauer angelegt sein. Den Beteiligten ging es nicht etwa nur darum, am 3. Oktober 2018 in Berlin gewaltsame Aktionen durchzuführen. Die zum Einigungstag vorgesehenen Aktionen sollten vielmehr der Auftakt sein, dem langfristig weitere Gewaltakte folgen sollten, die dem Sturz der Regierung und der Beseitigung des demokratisch verfassten Rechtsstaats dienen sollten.

bb) Es handelt sich bei der Vereinigung auch um einen organisierten Zusammenschluss. Dem Mitbeschuldigten K. , der Initiator des Zusammenschlusses war, ging es darum, die verschiedenen Erfahrungen der Gruppenmitglieder zu bündeln, um planvoll agieren zu können. Dieses organisierte Vorgehen zeigt sich auch in dem Bemühen, sich Schusswaffen zu besorgen, bei dem die Beteiligten Wa. , W. und Wo. die ihnen von dem Mitbeschuldigten K. zugewiesenen Rollen einnahmen, sowie in der Organisation des "Vorlaufs" am 14. September 2018, bei dem wiederum der Mitbeschuldigte K. die Führungsrolle übernahm.

cc) Dass die Handlungen der Beschuldigten der Verfolgung eines übergeordneten Zieles dienten, ergibt sich schon aus den unter aa) gemachten Ausführungen. Den Beschuldigten ging es darum, die Unruhen in C. im September 2018 zu nutzen, um mit gewaltsamen Aktionen am 3. Oktober 2018 in Berlin einen Systemwechsel im Sinne ihrer rechtsradikalen Ideologie einzuleiten.

dd) Zweck und Tätigkeit der Vereinigung waren zudem darauf gerichtet, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) zu begehen. Die Beschuldigten wollten sich Schusswaffen besorgen, die auch im Zusammenhang mit einer Aktion in Berlin am 3. Oktober 2018 zum Einsatz gebracht werden sollten. Damit nahmen sie aber auch den Tod von Personen durch den Einsatz von Schusswaffen zumindest in Kauf.

b) Die Beschuldigten gründeten diese terroristische Vereinigung mit ihrer noch am gleichen Tag bzw. am 11. September 2018 erteilten Zustimmung zu dem "Einführungstext" des Mitbeschuldigten K. .

Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB sind solche Personen, die den Gründungsakt "führend und richtungsweisend" bewirken (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77, BGHSt 27, 325 , 327). Dies bedeutet aber nicht, dass allein die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden sollen; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603 , 1604). Demnach ist nicht nur der Mitbeschuldigte K. , der die Vereinigung initiierte und den am 10. September 2018 versandten Gründungstext verfasste, als Gründer anzusehen, sondern auch jeder der übrigen Beschuldigten. Diese erklärten nicht nur ausdrücklich ihre Zustimmung zu dem Text, sondern hatten sich auch bereits zuvor der Chatgruppe angeschlossen, wo sie alle als Administratoren auftraten, so dass jeder für sich weitere Personen zu der Chatgruppe hinzugewinnen konnte.

c) Darüber hinaus sind die Beschuldigten auch dringend verdächtig, sich tateinheitlich an dieser Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt zu haben. Die Beschuldigten Wa. , W. und Wo. waren in die Bemühungen um die Beschaffung der Schusswaffen eingebunden. Die Beschuldigten Wa. und E. bemühten sich im Vorfeld der für den 14. September 2018 geplanten Aktion im Rahmen ihrer bestehenden Kontakte um eine Erhöhung der Teilnehmerzahl. Die Beschuldigten Wa. , W. und E. beteiligten sich zudem an dem "Probelauf" am 14. September 2018. Aber auch die Beschuldigten V. und We. sind über die Gründung einer terroristischen Vereinigung hinaus der mitgliedschaftlichen Beteiligung an dieser dringend verdächtig. Für die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften reicht es allerdings nicht aus, bloß rein passives Mitglied in einer Vereinigung zu sein. Das Faktum der Mitgliedschaft begründet für sich noch keinen rechtswidrigen Zustand; gefordert ist nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr eine Beteiligung als Mitglied, also eine Förderung, in der sich die Eingliederung des Täters in die Organisation manifestiert (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288 , 294; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 , 313 f.). Indes beschränkten sich auch die Beschuldigten We. und V. nach der Gründung der Vereinigung nicht auf eine bloß passive Mitgliedschaft. Vielmehr waren beide an den Folgetagen weiterhin sowohl im Gruppenchat als auch in Einzelchats insbesondere mit dem Mitbeschuldigten K. und damit aktiv am Verbandsleben beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01 u.a., BGHSt 46, 349 ff.).

d) Gegen die Beschuldigten Wa. , W. und E. besteht zudem der dringende Verdacht, dass sie sich mit ihrer Teilnahme an der Aktion in C. am 14. September 2018 wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach § 125 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen (Nr. 1) oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit (Nr. 2), die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt.

aa) Der Begriff der Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB bezeichnet eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, dass die Zahl nicht sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muss so groß sein, dass es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner - und zwar aus Sicht der Außenstehenden - nicht mehr ankommt. Wesentlich ist, dass die Personen einen räumlichen Zusammenhang herstellen, so dass bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306 , 308). Eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen kann eine Menschenmenge sein (BGH aaO), wobei der Entscheidung keine Festlegung einer Untergrenze zu entnehmen ist. Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538 ).

Nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass die geschlossen auf der Schlossteichinsel auftretende Gruppe das Tatbestandsmerkmal einer Menschenmenge erfüllt. Wie viele Personen aus dem Umfeld der Beschuldigten dort auftraten, lässt sich den Zeugenaussagen nicht eindeutig entnehmen. Während etwa die Zeugen M. und Wal. von etwa zehn Personen ausgehen, schätzen die Zeugen Ke. und P. die Teilnehmerzahl auf (mindestens) 15 Personen, der Zeuge Co. sogar auf 15 bis 20 Personen. Der Beschuldigte E. nennt in seiner Vernehmung vom 1. Oktober 2018 eine Gruppe von zunächst zehn, später von 15 Personen. Diese Gruppe stellte unter den gegebenen äußeren Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Menschenmenge im Sinne der genannten Vorschrift dar. Die Anwesenden traten in der Dunkelheit geschlossen in schwarzer Kleidung auf, so dass Außenstehende - wie auch die Schätzungsschwankungen in den Zeugenaussagen zeigen - sie als eine für die Tatbestandserfüllung ausreichende nicht überschaubare Anzahl wahrgenommen haben.

bb) Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 125 Abs. 1 StGB sind nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand erfüllt. Aus der Gruppe um die Beschuldigten heraus kam es zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen sowohl gegenüber den Jugendlichen als auch gegenüber den sieben ausländischen Staatsangehörigen. Der Beschuldigte Wa. beging zudem aus der Menschenmenge heraus auch eine Gewalttätigkeit, indem er selbst eine Bierflasche in Richtung der letztgenannten Gruppe warf (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB , 30. Aufl., § 125 Rn. 6 mwN). Ob eine Beteiligung des Beschuldigten E. an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen schon darin zu sehen ist, dass er den Zeugen M. auf dem Weg zur Schlossteichinsel ins Gesicht schlug, kann dahinstehen. Denn da sämtliche Gruppenmitglieder sowohl auf die Jugendlichen als auch auf die ausländischen Staatsbürger losstürmten und diese umzingelten, wobei sie schon durch ihr Auftreten eine bedrohliche Wirkung entfalteten, beteiligten sie, also auch die Beschuldigten E. und W. , sich jedenfalls an der Bedrohung mit einer Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB . Weil durch das Vorgehen der Beschuldigten eine unbestimmte Zahl von Menschen um ihre körperliche Integrität fürchten musste, lag auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor.

cc) Die Beschuldigten begingen den Landfriedensbruch auch unter den erschwerenden Bedingungen des § 125a Abs. 1 Nr. 2 StGB . Der Beschuldigte W. führte in seiner Tasche Quarzhandschuhe mit sich, andere Gruppenmitglieder trugen beim Losstürmen auf die pakistanischen und iranischen Staatsbürger teilweise zerbrochene Bierflaschen mit sich, die sie teilweise auch als Wurfgeschosse verwendeten. Ein gesondert Verfolgter zeigte sogar offen ein Messer. Mithin ist das Regelbeispiel der genannten Vorschrift erfüllt. Dass bisher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch der Beschuldigte E. ein gefährliches Werkzeug mit sich führte, steht der Annahme eines schweren Falles auch für ihn nicht entgegen, da der dringende Verdacht besteht, dass das Mitsichführen der gefährlichen Werkzeuge durch die anderen Beschuldigten und gesondert Verfolgten vom gemeinsamen Tatplan umfasst war und deshalb dem Beschuldigten E. als Mittäter zuzurechnen ist.

dd) Ob sich die Beschuldigten Wa. , W. und E. darüber hinaus wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben, kann hier dahinstehen, da der dringende Verdacht der zuvor genannten Straftaten bereits die Untersuchungshaft rechtfertigt.

e) Hinsichtlich der Konkurrenzen zwischen der Gründung einer terroristischen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung hieran sowie dem Landfriedensbruch gilt Folgendes:

aa) Die Gründung einer terroristischen Vereinigung steht mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an dieser jedenfalls dann in tatbestandlicher Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an die Gründung der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 , 235), so dass die Beschuldigten, die nach der Gründung der Vereinigung durch Zustimmung zu dem Vorschlag des Mitbeschuldigten K. ihren Chatverkehr zur Planung der verabredeten Aktivitäten sowie zur Beschaffung von Schusswaffen unmittelbar fortsetzten, der tateinheitlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung und der Beteiligung hieran als Mitglied dringend verdächtig sind.

bb) Hinsichtlich der Beschuldigten Wa. , W. und E. kommt darüber hinaus tatmehrheitlich hierzu eine Strafbarkeit wegen einer weiteren mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch in Betracht.

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung handelt es sich bei mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen im Sinne von §§ 129 , 129a StGB , die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, materiellrechtlich um Taten, die - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 , 311 f.).

Wie oben bereits aufgezeigt, begingen die Beschuldigten Wa. , W. und E. neben für sich nicht strafbaren Beteiligungsakten am 14. September 2018 einen Landfriedensbruch, der seinerseits eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung darstellt, zugleich aber einen weiteren Straftatbestand erfüllt. Letztgenannte Tat steht als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung durch andere nicht strafbare Aktivitäten in Tatmehrheit, so dass die drei Beschuldigten der Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an ihr sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch dringend verdächtig sind.

4. Es liegt wegen des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich aller Beschuldigter auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (s. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 62. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO ) vor. Danach ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn Umstände gegeben sind, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Es genügt schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende - auch verhältnismäßig geringe oder entfernte - Fluchtgefahr (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 31 mwN). Hier lassen bereits die für die ihnen vorgeworfenen Taten zu erwartenden Strafen einen erheblichen Fluchtanreiz bei allen Beschuldigten als nicht fernliegend erscheinen. Auch soweit einzelne Beschuldigte - wie die Beschuldigten V. und We. in ihren Stellungnahmen vortragen - über soziale oder berufliche Bindungen im Inland verfügen, genügen diese nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht, dem sich aus der Straferwartung ergebenden Anreiz zur Flucht maßgeblich entgegenzuwirken. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden kann. Ob tatsächlich bei allen Beschuldigten eine Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.

5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) sind gegeben. Die Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Bereits im Rahmen der Ermittlungen durch die Polizeidirektion C. nach den Straftaten vom 14. September 2018 sind 16 Mobiltelefone und bei insgesamt 13 Durchsuchungen 126 Asservate sichergestellt worden. Im Zusammenhang mit den Festnahmen am 1. Oktober 2018 sind weitere Durchsuchungen durchgeführt worden, die ihrerseits zu Sicherstellungen geführt haben, so dass schon zu diesem Zeitpunkt 247 Asservate, die unter anderem 900.000 Daten umfassen, auszuwerten gewesen sind. Zuletzt sind bei einer Durchsuchung im Februar 2019 erneut elektronische Datenträger sichergestellt worden. Darüber hinaus sind die Beschuldigten, die Mitbeschuldigten sowie zehn gesondert Verfolgte - teilweise auch mehrfach - sowie 75 Zeugen vernommen worden. Dennoch ist der Abschluss der Ermittlungen bereits im April 2019 vorgesehen gewesen.

6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

Vorinstanz: AG Chemnitz, vom 15.09.2018