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BGH - Entscheidung vom 30.01.2019

2 StR 539/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 2 StR 539/18

DRsp Nr. 2019/6378

Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Urteilsformel, nach der gegen namentlich benannte Angeklagte die Einziehung bestimmter Geldbeträge „als Gesamtschuldner“ angeordnet ist, kann nicht entnommen werden, dass noch unbekannte Tatbeteiligte künftig nicht als weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 25.07.2018