BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 17/19
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2018 werden als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten R. mit der Maßgabe, dass die gesonderte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 350 Euro (Tat 1) bei ihm entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, bei dem Angeklagten R. wird von einer solchen Auferlegung abgesehen.