BGH, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 2 StR 391/18
DRsp Nr. 2019/6331
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Tat erträgen in Höhe von 110.257,93 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 26.02.2018
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