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BGH - Entscheidung vom 12.02.2019

2 StR 391/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 2 StR 391/18

DRsp Nr. 2019/6331

Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Tat erträgen in Höhe von 110.257,93 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 26.02.2018