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BGH - Entscheidung vom 20.02.2019

5 StR 660/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

Fundstellen:
StV 2019, 816

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 660/18

DRsp Nr. 2019/4240

Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet; Handeln in Notwehrlage bei einem mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Messerstich

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2018 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dem Angeklagten A. werden zudem die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

Die Schwurgerichtskammer hat bei ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte A. bei seinem mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Messerstich nicht in einer Notwehrlage gehandelt hat, rechtsfehlerfrei insbesondere auf seine Äußerungen in überwachten Telefonaten nach der Tat sowie auf korrespondierende telefonische Äußerungen des Nebenklägers und der seiner beiden in seinem Lager stehenden Begleiter abgestellt. Diese Ergebnisse der Telefonüberwachung fanden Bestätigung und Konkretisierung auch in den Angaben, die der Nebenkläger und die beiden Zeugen bei ihren Erstbefragungen bzw. in ihren polizeilichen Vernehmungen gemacht haben. Die zusätzliche Überlegung, als weiteres Indiz gegen eine Notwehrhandlung spreche der Umstand, dass er sich nach der Tat zunächst für sieben Wochen in die Türkei abgesetzt habe (UA S. 28, 33), ist zwar nicht rechtsbedenkenfrei. Denn auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen, weshalb die Flucht eines Angeklagten regelmäßig keinen tragfähigen Schluss darauf zulässt, was sich wirklich ereignet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 StR 308/07, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 33; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 261 Rn. 74).

Auf dieser Erwägung beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen sicher ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne die Berücksichtigung dieses Nachtatverhaltens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts der sich auf das unmittelbare Tatgeschehen beziehenden Hauptargumente handelt es sich bei ihren Ausführungen zum Nachtatverhalten ersichtlich um eine Hilfserwägung, welche die Überzeugungsbildung nicht trägt.

Soweit die Revision eine Zäsur innerhalb des Tatgeschehens annimmt, entspricht dies den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 10 f.).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 07.06.2018
Fundstellen
StV 2019, 816