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BGH - Entscheidung vom 05.02.2019

3 StR 466/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 3 StR 466/18

DRsp Nr. 2019/6297

Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet; Bestehen einer Idealkonkurrenz bzgl. eines Einbruchdiebstahls in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung und eines schweren Bandendiebstahls

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Angeklagten in den Fällen 14 bis 16 und 18 der Urteilsgründe durch dieselbe Handlung verwirklichten Delikte des Einbruchdiebstahls in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB ) und des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB ) im Verhältnis der Idealkonkurrenz (§ 52 Abs. 1 StGB ) zueinander stehen (so auch SSW-StGB/Kudlich, 4. Aufl., § 244a Rn. 10; Fischer, StGB , 66. Aufl., § 244 Rn. 64; S/S-Bosch, StGB , 30. Aufl., § 244 Rn. 39; BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 29). Die Annahme von Idealkonkurrenz entspricht der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/12729, S. 10) und trägt dem Umstand Rechnung, dass der erhöhte Unrechtsgehalt, der beide Delikte zu Verbrechen qualifiziert, auf unterschiedlichen Gesichtspunkten beruht, einerseits auf dem Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung und andererseits darauf, dass es sich um eine Bandentat handelt. Dementsprechend ist es sachgerecht, dies durch Annahme von Tateinheit zum Ausdruck zu bringen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 02.05.2018